Baden-Württemberg: § 106 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 106 Übergangspersonalrat, Regelungen für Umbildungen von Dienststellen        

(1) Werden Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 1 vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen, wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören an:
1. bei einer Eingliederung

der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle, die Vorstände und die nicht einem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden der Personalräte der eingegliederten Dienststellen,
2. bei einem Zusammenschluss

die Vorstände und die nicht einem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden der Personalräte der zusammengeschlossenen Dienststellen.
Besteht ein Gesamtpersonalrat, treten in den Übergangspersonalrat statt der Mitglieder des Personalrats die entsprechenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats ein. Das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats nimmt die Aufgaben nach § 34 Abs. 1 wahr. Ersatzmitglieder sind die nicht eingetretenen Mitglieder und Ersatzmitglieder jeweils für die Mitglieder aus ihrem bisherigen Personalrat. Bei einer Eingliederung tritt der Übergangspersonalrat an die Stelle des Personalrats oder, wenn ein solcher besteht, des Gesamtpersonalrats der aufnehmenden Dienststelle.

(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl eines Personalrats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem er gebildet worden ist. Die Amtszeit wird über ein Jahr hinaus verlängert, wenn binnen weiterer fünf Monate regelmäßige Personalratswahlen stattfinden. § 19 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.

(3) Bei Umbildungen von Dienststellen nach Absatz 1 bilden die bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Neubildung, Eingliederung oder Auflösung von Dienststellen entstehen, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Umbildungen vorgenommen oder zugleich Übergangsbestimmungen für Stufenvertretungen in demselben Geschäftsbereich getroffen werden. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über
1. die Bildung von Übergangspersonalvertretungen,
2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch nicht weiterbestehende Personalvertretungen,
3. die Zuordnung von Mitgliedern nicht weiterbestehender Personalvertretungen zu anderen Personalvertretungen,
4. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
5. die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen,
6. die Bestellung von Wahlvorständen.        

 


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