Baden-Württemberg: § .13 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 13 Erleichterte Voraussetzungen für die Wählbarkeit

(1) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entfällt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht oder der Beschäftigte infolge der Auflösung oder Umbildung seiner Dienststelle oder infolge anderer Organisationsmaßnahmen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übergetreten ist.

(2) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind.

 


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