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§ 28 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1). § 27 Abschn. A Abs. 5 bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt entsprechend.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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