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§ 58 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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