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§ 69 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die
a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten
der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.”
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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