Beihilfe (in der Schwangerschaft)

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
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Beihilfe (in der Schwangerschaft)
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Bei Beamtinnen kommt die Beihilfe für die Kosten in der Schwangerschaft und der Zeit danach auf: Bei ambulanten Arztbehandlungen oder Krankenhausaufenthalten werden 50 Prozent bei Beihilfeberechtigten, 70 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit zwei und mehr Kindern und bei Ehepartnern, sowie 80 Prozent der Kosten für Kinder übernommen. Das Restrisiko muss – bei freier Versicherungswahl – selbst abgedeckt werden. Die beihilfefähigen Leistungen vor, bei und nach der Entbindung sind in § 11 der Beihilfeverordnung geregelt. Dabei haben Bund und Länder zum Teil unterschiedliche Beihilfevorschriften. Die Mutterschaftsleistungen sind nahezu dieselben wie in der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Schwangere haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, wobei auch für einen HIVTest bezahlt wird. Zu den beihilfefähigen Leistungen zählen weiterhin Arznei-, Verband- und Heilmittel, eine Hebamme bzw. Entbindungspflegerin, die Geburtsvorbereitung inklusive der Schwangerschaftsgymnastik, notwendige Fahrten zur Ärztin, die Entbindung selbst und der anschließende Krankenhausaufenthalt. Keine Zuzahlungen müssen werdende Mütter für die Vorsorge, bei Schwangerschaftsbeschwerden und der Entbindung leisten. Bei einer Hausgeburt oder ambulanten Entbindung hat die Wöchnerin Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme und – wenn sie nicht wegen Krankheit schon von einer Pflegekraft versorgt wird – auf eine Haushaltshilfe
bis zu zwei Wochen nach der Niederkunft.
Mit der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 haben sich auch die Beihilfevorschriften in einigen Punkten geändert. So hat der Bund die Beihilfe zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung sowie das Entbindungsgeld komplett gestrichen. Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen zahlen ebenfalls kein Entbindungsgeld mehr. Baden-Württemberg zahlt bei Geburt eines Kindes eine einmalige Pauschale von 155 Euro. In Bremen und Hamburg erhalten die Mütter einmalig 128 Euro, in Nordrhein-Westfalen 170 Euro, in Rheinland-Pfalz 153,39 Euro und im Saarland 128 Euro.
Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalte wie Ein- oder Zweibettzimmer sind, je nach Bundesland, zuzahlungspflichtig oder überhaupt nicht mehr beihilfefähig. Beschäftigte, die ab dem 1.1.1999 eingestellt wurden, haben keinen tariflichen Anspruch mehr auf Beihilfe. Wer vor diesem Stichtag im öffentlichen Dienst beschäftigt war, kann sich noch an den bisherigen Bestimmungen (§ 40 BAT) orientieren.
(GEW Jahrbuch 2004, S. 158. Ausführlich beschrieben sind beihilfefähige Leistungen, speziell auf Länderebene, im DBW-Ratgeber „Die Beihilfe").
Unser Online-Tipp
www.die-beihilfe.de
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Freistellung ohne Verdienstausfall
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen sind für die Gesundheit von Mutter und Kind unerlässlich. Die Säuglingssterblichkeitsrate beweist das. Der Arbeitgeber muss deshalb die Schwangere für diese Untersuchungen freistellen, wenn sie sie nur während der Arbeitszeit wahrnehmen kann. Ein Verdienstausfall darf daraus nicht entstehen.
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Der RatgeberService des DBW greift wichtige Themen zum öffentlichen Dienst auf:
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Die Beihilfe
- Die Beamtenversorgung
- Gesundheit von A bis Z
- FrauenSache im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
- BerufsStart im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.
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