Lexikon Frauenratgeber: Beschäftigungsverbot

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Beschäftigungsverbot

Grundsätzlich sind Beamtinnen, Angestellte und Arbeiterinnen in der Schwangerschaft gleichermaßen den Schutzbestimmungen des MuSchG, der MuSchBV und den

MuSchRiV unterstellt. Danach gilt: „Schwangere, Wöchnerinnen und Stillende dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen durch gesundheitsgefährdende Stoffe oder Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm Schädigungen hervorgerufen werden können."

Neben den gesetzlichen, generellen Beschäftigungsverboten (siehe Kasten) kann es ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG, § 1 Abs. 1 MuSchBV) für eine Schwangere geben, das durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist. Um sein - Umsetzungsrecht wahrzunehmen, darf der Arbeitgeber nachfragen, unter welchen Bedingungen die Schwangere dennoch weiterarbeiten kann, z. B. wie lange sie höchstens stehen darf. Die Diagnose selbst erfährt er nicht – sie fällt unter die ärztliche Schweigepflicht.

Absolutes Beschäftigungsverbot

Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt in der Mutterschutzfrist – sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstag (§ 3 Abs. 2 MuSchG, § 1 Abs. 2 MuSchBV). Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich der tatsächliche Geburtstermin nach hinten verschiebt.

Beschäftigungsverbot nach der Geburt

Nicht beschäftigt werden dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten läuft die Frist nach zwölf Wochen ab. Bei Frühgeburten (Neugeborene unter 2.500 g oder die intensive Betreuung brauchen) und vorzeitigen Entbindungen verlängert sie sich um den Zeitraum, der nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 6 Abs. 1 MuSchG, § 3 Abs. 1 MuSchBV). Die Mutter kann, z. B. beim Tod ihres Kindes, die Fristen verkürzen, allerdings nicht auf unter zwei Wochen und nur mit ärztlichem Attest. Sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen. Der Arbeitgeber darf Frauen in den ersten Monaten nach der Entbindung arbeitstechnisch nicht überfordern, sprich sie nicht „zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst" heranziehen (§ 3 Abs. 2 MuSchBV).

Ein individuelles Beschäftigungsverbot nach der Geburt kann einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen. Ist eine Frau arbeitsunfähig krank, wird sie in diesem Fall krankgeschrieben.


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