Wahlordnung zum Betriebsrat §§ 41 bis 43

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Das Buch ist auf Arbeitnehmer- wie auf Arbeitgeberseite gleichermaßen anerkannt und ermöglicht eine schnelle und zuverlässige Information über alle Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Seiner Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wegen gehört das Buch in die Hand jeden Arbeitsrechtlers. Für Betriebsräte und Personalabteilungen ist es längst zu einem Standardwerk für die tägliche Praxis geworden.
Umfassend wird das gesamte Gesetz im Detail erläutert und berücksichtigt zahlreiche erstinstanzliche Urteile, die auf der CD-Rom nachlesbar sind.

Hinweis: Jedem Betriebsrat steht nach § 40 Abs. 2 BetrVG ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage als unentbehrliches Arbeitsmittel zu (BAG vom 26.10.1994, NZA 1995, S. 386).

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Vierter Teil
Übergangs -und Schlussvorschriften

§ 41 Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 42 Bereich der Seeschifffahrt

Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.

§ 43 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung finden die Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 18. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 7. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 64), nur noch auf die in den §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 bezeichneten Wahlen Anwendung.


 

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