kopf

Landespersonalvertretungsgesetz Hessen: § .49 Teilnahme des Dienststellenleiters

Unser Angebot - Ihr Vorteil: 

RatgeberService I AboService I OnlineService I InternetService

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst: Die Selbsthilfeeinrichtungen des DBW kennen sich bei Beamten und dem öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten den Angehörigen und deren Familien attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen. 


Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes  

§ 49 Teilnahme des Dienststellenleiters  

Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, an den Personalversammlungen teilzunehmen, in denen der Tätigkeitsbericht erstattet wird und die auf seinen Wunsch einberufen sind. Er ist von dem Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig zu verständigen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.


mehr zu: Hessisches Personalvertretungsgesetz
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen
  top Home | www.personalrat-online.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.