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Landespersonalvertretungsgesetz Hessen: § .96 Mitwirkung der Lehrerkollegien

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§ 96 Mitwirkung der Lehrerkollegien 

Das durch die Schulordnungen, Konferenzordnungen oder Dienstanweisungen den Lehrerkollegien eingeräumte Recht auf Mitwirkung bei der Gestaltung innerschulischer Angelegenheiten bleibt unberührt.


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