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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1958 in Kraft mit Ausnahme des § 87, der erst am 1. November 1958 in Kraft tritt.Bis dahin sind für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen die bestehenden Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe nach den zur Zeit geltenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrensvorschriften zuständig.
(2) Nicht abgedruckt.
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