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(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte, 2. die Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 3. a) die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, b) die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind. Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die als 1. Krankenpfleger, Krankenschwestern oder Kinderkrankenschwestern, 2. Religionslehrer an Schulen in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne daß zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.
(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
mehr zu: Landespersonalvertretungs-gesetz Baden-Württemberg
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