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Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:Die Selbsthilfeeinrichtungen des DBW kennen sich bei Beamten und dem öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten den Angehörigen und deren Familien attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel:
.
5 bis 20
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 200
Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern.
. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.
mehr zu: Landespersonalvertretungs-gesetz Baden-Württemberg
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