kopf

Baden-Württemberg: § .69 Landespersonalvertretungsgesetz

.

Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon für 250 Euro können Sie einen Text mit 150 Zeichen für drei Monate buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet wird. Interesse?

Einfach dieses Formular ausfüllen oder eine Mail schreiben an info@dbw-online.de


Unser Angebot - Ihr Vorteil: 

RatgeberService I AboService I OnlineService I InternetService

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst: Die Selbsthilfeeinrichtungen des DBW kennen sich bei Beamten und dem öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten den Angehörigen und deren Familien attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen. 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 69 Verfahren der Mitbestimmung                      

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von 18 Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Können sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen, so kann die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. In Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuß dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde anzurufen; in Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt

die Dienststelle oder die übergeordnete Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 oder Satz 3 der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde vor, so teilt sie dies dem Personalrat oder der Stufenvertretung unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung oder zwischen dem nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organ oder seinem Ausschuß und dem Personalrat keine Einigung, so entscheidet eine Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 82 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 75 und 79 Abs. 3 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde oder des nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organs oder seines Ausschusses anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuß entscheidet sodann endgültig.

(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 einzuleiten oder fortzusetzen.      


mehr zu: Landespersonalvertretungs-gesetz Baden-Württemberg
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen
  top Home | www.personalrat-online.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.