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§ 94 Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Hochschullehrer, Hochschuldozenten, Gastprofessoren, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, denen Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen sind, und Lehrbeauftragte an Hochschulen sowie Professoren und Lehrbeauftragte an Berufsakademien, 2. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen sowie solche Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen als Professor erfüllen, an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.
(2) Die §§ 75 bis 77, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 finden auf die 1. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen, 2. nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,keine Anwendung.
(3) Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften an Hochschulen im Sinne von § 57 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes sowie bei studentischen Hilfskräften an Hochschulen im Sinne von § 57 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung, in den Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr. 15 jedoch nur, wenn sie die Beteiligung des Personalrats beantragen. Bei Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten nach § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4, 8 Buchst. a und b und Abs. 3 Nr. 1 ist der Personalrat nur zu beteiligen, wenn sie es beantragen.
(4) aufgehoben
mehr zu: Landespersonalvertretungs-gesetz Baden-Württemberg
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