Baden-Württemberg: § .59 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 59 Zahl der Mitglieder                   

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel:

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5 bis 20  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, 
21 bis 50  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, 
51 bis 200  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, 
mehr als 200  Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. 

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(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.  

 


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