Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 112 Einigungsstelle

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§ 112 Einigungsstelle  

In Angelegenheiten nach § 111 Abs. 1 entscheidet die nach § 71 gebildete Einigungsstelle. Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Staatsanwaltshauptpersonalrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein müssen.


 

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