Landespersonalvertretungsgesetz Niedersachsen: § .89 Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats
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§ 89 Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Hochbauverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat und einen Hauptpersonalrat der Hochbauverwaltung.
(2) Beschäftigte der Hochbauverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung, ihren Lohn oder ihr Entgelt aus dem Haushalt der Hochbauverwaltung erhalten, sowie die technischen Beschäftigten der Hochbauabteilung der zuständigen obersten Landesbehörde.
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