Landespersonalvertretungsgesetz Niedersachsen: § .99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats
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§ 99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats
(1) 1§ 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. 2Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 3Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.
(2) 1Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen: in Schulen mit
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bis 7 Wahlberechtigten
keine,
8 bis 20 Wahlberechtigten
eine halbe Unterrichtsstunde je Woche,
21 bis 25 Wahlberechtigten
eine Unterrichtsstunde je Woche,
26 bis 35 Wahlberechtigten
zwei Unterrichtsstunden je Woche,
36 bis 65 Wahlberechtigten
drei Unterrichtsstunden je Woche,
66 bis 100 Wahlberechtigten
vier Unterrichtsstunden je Woche,
101 bis 150 Wahlberechtigten
fünf Unterrichtsstunden je Woche,
151 bis 170 Wahlberechtigten
sechs Unterrichtsstunden je Woche,
über 170 Wahlberechtigten
sieben Unterrichtsstunden je Woche.
. 2Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.
(3) 1§ 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. 2Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:
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1. Schulhauptpersonalrat
55 vom Hundert,
2. Schulbezirkspersonalrat Braunschweig
70 vom Hundert,
3. Schulbezirkspersonalrat Hannover
76 vom Hundert,
4. Schulbezirkspersonalrat Lüneburg
70 vom Hundert,
5. Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems
79 vom Hundert
. der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. 2Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.
(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.
mehr zu: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
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