kopf

Landespersonalvertretrungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § .2 Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände

.

Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon für 250 Euro können Sie einen Text mit 150 Zeichen für drei Monate buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet wird. Interesse?

Einfach dieses Formular ausfüllen oder eine Mail schreiben an info@dbw-online.de


Unser Angebot - Ihr Vorteil: 

RatgeberService I AboService I OnlineService I InternetService

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst: Die Selbsthilfeeinrichtungen des DBW kennen sich bei Beamten und dem öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten den Angehörigen und deren Familien attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen. 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 2 Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände

(1) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihren Mitgliedern gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes. 


mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen
  top Home | www.personalrat-online.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.