Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 57 Krankenpflegepersonal

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 57 Krankenpflegepersonal

(1) Sind in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer sonstigen öffentlichen Heilanstalt in der Regel mindestens fünf Beschäftigte als Krankenpflegepersonal tätig, die in keinem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Träger der Anstalt stehen, so wählen diese eine Vertretung des Krankenpflegepersonals. §§ 11, 12, 15 bis 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23 sowie § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Zusammenarbeit der Vertretung des Krankenpflegepersonals mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c sowie nach § 31 Abs. 2 .

(3) Für die Geschäftsführung der Vertretung des Krankenpflegepersonals sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.


mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024