Lexikon Frauenratgeber: Kinderbetreuungskosten

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Kinderbetreuungskosten

Eltern können zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind bis zum 14. Lebensjahr, steuerlich geltend machen können. Bei Kindern mit einer Behinderung gilt die Altersbeschränkung nicht, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Bei Behinderungen, die vor dem 1.1.2007 eingetreten sind, liegt die Altersgrenze bei 27 Jahren. Die Regelung wirkt sich nicht auf den Kinder frei be trag oder das Kindergeld aus.

Für Kinder von 3 bis 6 Jahren können zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro, geltend gemacht werden. Bei Kindern bis zu 14 Jahren wird zwischen Familien unterschieden, in denen beide Eltern arbeiten und erwerbstätigen Alleinerziehenden bzw. Familien mit einem Erwerbstätigen. Alleinerziehende und Doppelverdiener können zwei Drittel der Kosten – wiederum höchstens 4.000 Euro – absetzen. Alleinverdienende haben diesen Steuervorteil nur bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren. Dafür können sie, wie auch Alleinerziehende, Betreuungskosten als haushaltsnahe Kinderbetreuung geltend machen.

Wichtig ist vor allem, dass alle Ausgaben nachgewiesen werden können. Betreuungskosten sind z. B. Kindergarten-, Hort- und Krippenbetreuung, Tagesmutter oder auch Au-Pair-Mädchen. Auch die Beschäftigung einer Babysitterin wird angerechnet, wenn die Ausgaben nachzuweisen sind.

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurde zum 1.1.2012 verbessert. Eine Differenzierung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten  Kinderbetreuungskosten gibt es nicht mehr. Alle Eltern können damit zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens allerdings 4.000 Euro im Jahr und pro Kind, als Sonderausgaben geltend machen.


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