Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD): § 36 Einigungsstellen

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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Vom 1. Januar 2019

 

§ 36a Einigungsstellen

( 1 ) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung ist für die Dienststelle eine Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 zu bilden. Durch Dienstvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle gebildet werden. Besteht in der Dienststelle eine Gesamtmitarbeitervertretung, kann dieser die Zuständigkeit für die Bildung von Einigungsstellen von den Mitarbeitervertretungen übertragen werden. Für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 5 Absatz 3 bedarf die Bildung von Einigungsstellen einer Dienstvereinbarung. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung. Die Zuständigkeit des Kirchengerichts für Rechtsstreitigkeiten nach § 60 bleibt unberührt.
( 2 ) Nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts können gemeinsame Einigungsstellen für mehrere Dienststellen gebildet werden.
§ 4
(zu § 36a Absatz 2)
(1) Gemeinsame Einigungsstellen können für eine konkrete Regelungsstreitigkeit gebildet werden. Die Bestellung der nach § 36a Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD zu bestellenden Mitglieder erfolgt durch Vereinbarung der betroffenen Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen. Im Übrigen gilt § 36a Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entsprechend. Werden gemeinsame ständige Einigungsstellen gebildet, gelten ergänzend zu § 36a Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD die Absätze 2 bis 7.
(2) Eine ständige gemeinsame Einigungsstelle wird auf der Grundlage von inhaltsgleichen Dienstvereinbarungen in den beteiligten Dienststellen gebildet.
(3) Weitere Dienststellen können sich einer ständigen gemeinsamen Einigungsstelle auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung anschließen.
(4) Eine Dienststelle scheidet unter Einhaltung der in § 36 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vorgesehenen Kündigungsfrist aus der gemeinsamen Einigungsstelle aus, wenn dies die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitervertretung verlangt.
(5) Die gemeinsame Einigungsstelle besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei ständigen beisitzenden Mitgliedern und ihren Stellvertretungen, die als ständige Mitglieder für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen bestellt werden. Die beteiligten Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen bestellen gemeinsam die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung durch inhaltsgleiche Beschlüsse. Die beteiligten Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen bestellen jeweils eines der beiden ständigen beisitzenden Mitglieder und die jeweiligen Stellvertretungen. Das jeweils zweite beisitzende Mitglied wird für die konkrete Regelungsstreitigkeit jeweils von der betroffenen Mitarbeitervertretung oder gemeinsam von den betroffenen Mitarbeitervertretungen und der betroffenen Dienststellenleitung oder gemeinsam von den betroffenen Dienststellenleitungen bestellt und soll der betroffenen Dienststelle oder einer der betroffenen Dienststellen angehören.
(6) Endet die Amtszeit eines ständigen Mitglieds der Einigungsstelle vorzeitig, bestellen die beteiligten Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen durch inhaltsgleiche Beschlüsse entsprechend Absatz 5 Satz 2 und 3 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit. Die Amtszeit eines ständigen Mitglieds der Einigungsstelle endet vorzeitig, wenn die beteiligten Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen durch inhaltsgleiche Beschlüsse entsprechend Absatz 5 Sätze 2 und 3 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit bestellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.
(7) Die Dienstellenleitung oder die Mitarbeitervertretung beantragt die Verhandlung der Regelungsstreitigkeit bei der oder dem Vorsitzenden. Diese oder dieser, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, setzt einen zeitnahen Verhandlungstermin fest.
(8) Die Kosten für das Tätigwerden der Einigungsstelle in einer Regelungsstreitigkeit trägt die betroffene Dienststelle. Für die Entschädigung der Mitglieder der Einigungsstelle gilt die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung getroffene Regelung, soweit die Kirchenleitung nicht durch Ausführungsverordnung eine eigene Regelung getroffen hat.
( 3 ) Die Einigungsstelle besteht aus je zwei beisitzenden Mitgliedern, die von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung bestellt werden, sowie einem oder einer Vorsitzenden, der oder die das Amt unparteiisch ausübt. Der oder die Vorsitzende wird gemeinsam von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung bestellt. Kommt eine einvernehmliche Bestellung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag das Kirchengericht über die Bestellung.
( 4 ) Die Einigungsstelle wird nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverzüglich tätig. Sie entscheidet durch Spruch nach nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der oder die Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande, nimmt der oder die Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei der Beschlussfassung hat die Einigungsstelle die Belange der Dienststelle und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen. Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens kann innerhalb einer Frist von einem Monat von der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung vor dem Kirchengericht geltend gemacht werden.
( 5 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt die Entschädigungen für die Mitglieder von Einigungsstellen durch Rechtsverordnung. Den Gliedkirchen bleibt eine anderweitige Regelung unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
( 6 ) Die Gliedkirchen können in ihren Anwendungsbestimmungen ergänzende Regelungen treffen.


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Red 20231012

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