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Mutterschaftsleistungen

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


Unsere Link-TIPPs zum Geld: www.beamtenkredite-online.de I Bezügekonto für Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes I www.einkaufsvorteile.de I


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Mutterschaftsleistungen

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Während der Schwangerschaft, der Entbindung und danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen neben der Zahlung des Mutterschafts- und Entbindungsgeldes nach der RVO die Kosten für
- die Vorsorgeuntersuchungen,
- die ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- die stationäre Entbindung,
- die häusliche Pflege und
- eine Haushaltshilfe. 

Für die Arztbesuche muss die berufstätige Schwangere vom Arbeitgeber freigestellt werden, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstehen (§ 16 MuSchG). Der Krankenhausaufenthalt bleibt nach der Entbindung sechs Tage kostenfrei, erst dann wird die übliche Zuzahlung pro Krankenhaustag fällig. Gezahlt wird auch die Nachsorge durch eine Hebamme, beispielsweise bei ambulanten oder Hausgeburten bis zum zehnten Tag nach der Entbindung. Bei Problemen oder Beschwerden kann sich der Leistungsumfang entsprechend verlängern. Ist die Mutter nach der Geburt besonders schonungsbedürftig und kann die Familie nicht versorgen, besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Ist die werdende Mutter mit einem Beamten verheiratet, kann sie Beihilfe beantragen, denn sie gehört nach § 3 der Beihilfevorschriften des Bundes zu den „berücksichtigungsfähigen Angehörigen". Anspruch auf Beihilfe für die Entbindung und Folgekosten hat auch die Mutter eines unehelichen Kindes, dessen Vater verbeamtet ist nach § 5 Abs. 3 S.1 BhV. Das Entbindungsgeld des Bundes ist gestrichen.  

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Buchtipps: jeder Ratgeber nur 7,50 Euro 

Der RatgeberService des DBW greift wichtige Themen zum öffentlichen Dienst auf:

- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

Die Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und haben einen aktuellen Sachstand. Selbst komplizierte Sachverhalte werden verständlich und sind eine nützliche Hilfe für die Praxis. Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versandpauschale >>>weiter


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