Lexikon Frauenratgeber: Nachversicherung

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Nachversicherung

Vom Dienstherrn nachversichert werden Beamtinnen (z. B. auf Widerruf), wenn sie ohne Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Eine Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist ausgeschlossen. In §§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI ist alles Wesentliche, auch die Berechnung der Beiträge anhand des beitragspflichtigen Einkommens, geregelt. Zeiten ohne Dienstbezüge bleiben unberücksichtigt. Der Dienstherr muss die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Mit der Nachversicherung wird die zuvor versicherungsfrei beschäftigte Beamtin mit einer Pflicht versicherten quasi gleichgestellt. Zum Personenkreis, für die eine solche Nachversicherung zu leisten ist, gehören auch Richterinnen, Berufssoldatinnen, Soldatinnen auf Zeit, Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öffentlichen Rechts, Lehrerinnen und Erzieherinnen an nichtöffentlichen Schulen, aber auch Rechtsreferendarinnen im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Pensionärinnen, denen die lebenslange Versorgung wegbricht, werden ebenfalls zum Nachversicherungsfall.


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