Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)

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Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)

 

A. Problem und Ziel

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wurde zuletzt 1974 novelliert und seitdem punktuell fortgeschrieben. Die Strukturen und Prinzipien des Gesetzes haben sich zwar bewährt und in der Rechtspraxis als flexibel und entwicklungsoffen erwiesen. Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte machen es jedoch
erforderlich, das BPersVG in die Zeit zu stellen.

Der Koalitionsvertrag der alten Regierung von CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode sah vor, das Bundespersonalvertretungsgesetz zu novellieren.


B. Lösung

Das neue Gesetz hat folgende Schwerpunkte:

- Verbesserung der Systematik und Verständlichkeit durch grundlegende Neustrukturierung des Gesetzes; umfassende sprachliche und rechtsförmliche Überarbeitung und  Rechtsbereinigung,

- Rechtsvereinfachung durch Streichung überholter Rechtsvorschriften, insbesondere der Vorgaben für die
Länder als Folge des durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 neugestalteten Kompetenzgefüges,

- Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften, insbesondere Ausweitung zulässiger Abwesenheitszeiten der Beschäftigten auf zwölf Monate bei längerfristiger Beurlaubung, Absenkung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre sowie Streichung der Altersgrenzen für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

- Vermeidung personalvertretungsloser Zeiten durch

- stichtagsgenaue Amtszeiten der Personalvertretungen,

- Schaffung von Übergangsmandaten bestehender Personalvertretungen bei verspäteten Wahlen oder verspäteter Konstituierung neu gewählter Personalvertretungen und bei Umstrukturierungsmaßnahmen sowie

- Beschleunigung von Neuwahlen bei Wahlanfechtung und Auflösung von Personalvertretungen,

- optionale Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Sitzungen der Personalvertretungen als ergänzende Alternative zu Präsenzsitzungen (befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024),

- Erleichterung von Teilfreistellungen, Ausschluss von Marginalfreistellungen, Verteilungen der Freistellungen
durch die Vorschlagsliste,

- Regelung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Personalvertretung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,

- Vermeidung von Medienbrüchen durch Gewährleistung rechtssicherer elektronischer Kommunikation zwischen
Dienststelle und Personalvertretung im Beteiligungsverfahren,

-- zeitliche Flexibilisierung von Beteiligungsverfahren durch die Möglichkeit einvernehmlicher Fristabsprachen,

-- Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Einführung einer Reaktionspflicht der Dienststelle auf Initiativanträge und Vorlagen im Stufenverfahren,

-- Beachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben zum Letztentscheidungsrecht parlamentarisch verantwortlicher Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger im Mitbestimmungsverfahren,

- Schaffung neuer und Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände im Bereich flexibler Arbeitsformen und -zeiten, der Anordnung von Mehrarbeit, der Umsetzung mit Dienstortwechsel, der Personalgestellung, der Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie sowie des betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,

- neuer Mitwirkungstatbestand bei der Privatisierung von Aufgaben,

- Institutionalisierung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte mit einem Stellungnahmerecht in
ressortübergreifenden Angelegenheiten mit Digitalisierungsbezug.


Aus der amtlichen Begründung

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht vor, das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
zu novellieren (Zeile 6035). Das BPersVG wurde zuletzt 1974 novelliert und seitdem nur punktuell fortgeschrieben. Die Strukturen und Prinzipien des Gesetzes haben sich zwar bewährt und in der Rechtspraxis als flexibel und entwicklungsoffen gezeigt.

Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte machen es jedoch erforderlich, das BPersVG in die Zeit zu stellen.
Die umfassende personalvertretungsrechtliche Judikatur, die An- und Herausforderungen zeitgemäßer Organisation und Arbeitsbedingungen der Personalvertretungen, der tiefgreifende Wandel der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Flexibilisierung von Arbeitszeiten und -formen sowie die Erfordernisse der Vereinbarkeit
von Beruf, Pflege und Familie, der Fortfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Personalvertretungsrecht der Länder und die Anforderungen an Anwenderfreundlichkeit und Rechtsförmlichkeit stehen beispielhaft für den Reformbedarf.

Die vier wesentlichen, zum Teil ineinandergreifenden Ziele der Reform bestehen in der Sicherstellung von
Rechtsaktualität durch Aufgreifen aktueller Entwicklungen im Dienst- und Personalvertretungsrecht, in der
Rechtsangleichung an das im Jahr 2001 reformierte Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), in der Schaffung von
Rechtsklarheit durch Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und schließlich der Rechtsbereinigung und Neustrukturierung zur Erhöhung der Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit. Der Gesetzentwurf konzentriert sich auf die Maßnahmen, die sich unter Fortsetzung des konstruktiven Dialogs
mit den Beteiligten konsensbasiert umsetzen lassen. Im Mittelpunkt stehen Verbesserungen der Organisation und
Arbeitsweise der Personalvertretungen, die gesetzliche Verankerung der geltenden Rechtslage und personalvertretungsrechtlichen Praxis sowie die Neustrukturierung, Bereinigung und sprachliche und redaktionelle Überarbeitung zur Verbesserung der Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen bilden den Grundstein für ein modernes und anwenderfreundliches Personalvertretungsrecht. Maßnahmen, die weiterhin intensiver Erörterung mit allen Beteiligten bedürfen, werden zunächst zurückgestellt. Die Fortentwicklung des Bundespersonalvertretungsrechts unter Berücksichtigung der sich stetig verändernden Organisations- und Arbeitsbedingungen in der öffentlichen Verwaltung bleibt ein kontinuierlicher Prozess.

Auf Grund des umfangreichen Änderungsbedarfs erfolgt die Novellierung in Form eines Ablösungsgesetzes.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Zur Vorbereitung des Reformprozesses hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) weit
im Vorfeld förmlicher Beteiligungs- und Anhörungsverfahren einen kontinuierlichen Dialog mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, Personalvertretungen und Dienststellen geführt. Hierzu hat das BMI die Beteiligten aufgerufen, Forderungen, Anregungen und Änderungsvorschläge für die Novellierung frühzeitig einzubringen.

Die daraus entwickelten Eckpunkte für die Novellierung des BPersVG hat das BMI den Ressorts, Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Personalvertretungen ab Oktober 2019 erläutert und anhand der Stellungnahmen fortgeschrieben.


 



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