kopf

Schwangerschaftskonflikt

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


Unsere Link-TIPPs zum Geld: www.beamtenkredite-online.de I Bezügekonto für Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes I www.einkaufsvorteile.de I


.

Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"

.

Schwangerschaftskonflikt

.

Keine Frau trifft die Entscheidung, eine Schwangerschaft abzubrechen, leichtfertig. Aber es ist alleine ihre Entscheidung und sie wird ihre Gründe dafür haben. Nur: Allzu viel Zeit bleibt nicht, den Konflikt auszutragen. Für einen straffreien Abbruch dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein (laut dem bekannten § 218 StGB). Voraussetzung für einen Eingriff ist die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle (z. B. Pro Familia). Die Informationen dort beinhalten juristische, medizinische und soziale Aspekte genauso wie verschiedene Angebote bei Fortsetzung der Schwangerschaft wie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhaltszahlungen, Betreuungsmöglichkeiten für das Kind oder Fortführung der Ausbildung. Die kostenlose Beratung – „ergebnisoffen und nicht belehrend" – wird zur Vorlage bei einer Ärztin oder einer Klinik, die den Abbruch vornimmt, bescheinigt. 

Die Kosten für den Eingriff nach der Beratungsregelung – ohne Indikation – muss die Frau selbst tragen (maßgebend ist derzeit eine Obergrenze von 961 Euro (West) bzw. 929 Euro (Ost) verfügbarem monatlichem Einkommen). Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt nur die ärztliche Beratung vor dem Abbruch und ärztliche Leistungen und Medikamente vorher und nachher, wenn sie gesundheitlich notwendig sind. 

Bei der sozialen Indikation – bei Frauen in einer finanziellen Notlage –, übernimmt das jeweilige Bundesland – nach Antrag bei der Kasse – die Leistungen. Beratung, Untersuchung und Behandlung bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen. 

Aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig (§ 218a StGB). Hier bezahlt ebenfalls die Krankenkasse alle Leistungen eines sachgerechten Abbruchs. Für eine medizinische Indikation besteht keine gesetzliche Beratungspflicht und auch keine gesetzliche Frist für den Eingriff. Aber auch hier gilt: Die Ärztin, die die Indikation festgestellt hat, darf den Abbruch nicht selbst vornehmen. Bei der kriminologischen Indikation (nach § 281a Abs. 3 StGB – Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung) kann der Abbruch ohne vorherige Beratung erfolgen, die Zwölf-Wochen-Frist muss aber eingehalten werden. Frauen, die nach einem regulären Abbruch krankgeschrieben werden, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts (§ 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Grund für die Krankschreibung muss, wie bei anderen ärztlichen Attesten auch, dem Arbeitgeber nicht genannt werden. Mit dem Schwangerschaftsabbruch endet auch der Kündigungsschutz, und natürlich entfällt danach der Mutterschutz

... für Beamtinnen
Lassen Beamtinnen einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel vornehmen, ist der Eingriff selbst nicht beihilfefähig. Dagegen übernimmt die Beihilfe die ärtzlichen Beratungskosten. Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation kann die Abrechnung für den Eingriff und die ärztliche Behandlung bei der Beihilfestelle eingereicht werden.
(Beihilfevorschriften des Bundes, Artikel 2, nachzulesen im DBW-Ratgeber „Die Beihilfe")

.


Einfach Bild anklicken
Buchtipps: jeder Ratgeber nur 7,50 Euro 

Der RatgeberService des DBW greift wichtige Themen zum öffentlichen Dienst auf:

- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

Die Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und haben einen aktuellen Sachstand. Selbst komplizierte Sachverhalte werden verständlich und sind eine nützliche Hilfe für die Praxis. Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versandpauschale >>>weiter


Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen
  top Home | www.personalrat-online.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.