Lexikon Frauenratgeber: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in Bund und Ländern

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in Bund und Ländern 

 

Grundsätzlich können sich alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden und in der Privatwirtschaft auf das Beschäftigtenschutzgesetz bzw. auf das Antidiskriminierungsgesetz berufen. Daneben haben die Förderpläne einiger Länder spezifische Regelungen:

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Bund  

Frauenbeauftragte: Überwachung und Förderung des BSchG, frühzeitige Beteiligung an Maßnahmen zum Schutz vor sex. Bel. (§ 19 BGleiG) 

Pflichten des Arbeitgebers: Schutz der Beschäftigten, auch vorbeugende Maßnahmen (§ 2 BSchG), geeignete Maßnahmen zur Unterbindung (§ 3 Abs. 2 BSchG) 

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 3 BSchG 

Beschwerde bei zuständigen Stellen, § 4 Abs. 2: Einstellen der Arbeit ohne Verlust der Bezüge 

Fortbildung: § 5 BSchG: für alle Vorgesetzen, Personalverwaltung, Ausbilder, Personalrat, Frauenbeauftragte 

Baden-
Württemberg
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Bayern  -
Berlin  

Frauenbeauftragte: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung der Mitteilung nach Zustimmung der Betroffenen an Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung (§ 17 LGG) 

Pflichten des Arbeitsgebers: § 12: Vorgesetzte müssen sex. Bel. entgegenwirken und Übergriffen nachgehen, Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen lt. Landesdisziplinarordnung 

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 12: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde 

Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte 

Brandenburg  -
Bremen  -
Hamburg  -
Hessen

Pflichten des Arbeitgebers: § 15: Dienststellen sind zur Vorbeugung verpflichtet, Ahndung als Dienstvergehen lt. Disziplinarordnung bzw. Arbeitsrecht, Vorgesetzte müssen bekanntgewordene sex. Bel. der Dienststellenleitung melden 

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 15: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde 

Mecklenburg-
Vorpommern

Frauenbeauftragte: § 12: Entgegennahme von Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, wird über das Ergebnis der internen Untersuchung informiert 

Fortbildung: § 6: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte 

Niedersachsen

Frauenbeauftragte: § 11: Ansprechpartnerin, neben Dienstvorgesetzten, Personal- oder Richterrat oder Schwerbehindertenvertretung

Pflichten des Arbeitgebers: § 11: Hinweisen muss nachgegangen werden, auf Unterlassung ist hinzuwirken, sex. Bel. ist eine Verletzung der dienstrechtlichen Pflichten 

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 11: Keine Benachteiligungen bei Gegenwehr oder Ausübung von Rechten 

Fortbildung: § 10: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen 

Nordrhein-
Westfalen

Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden 

Fortbildung: § 11: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen 

Rheinland-Pfalz

Frauenbeauftragte: § 18: Entgegennahme von Beschwerden über sex. Bel., Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, Initiativrecht für Maß-nahmen zum Schutz vor sex. Bel. 

Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlecht oder Familienstandes nicht diskriminiert werden 

Fortbildung: § 13: Gleichstellung der Frau als Thema für Führungskräfte und Beschäftigte im Personalwesen 

Saarland

Frauenbeauftragte: § 20: Beteiligung am behördlichen Disziplinarverfahren und Verfahren insgesamt, Entgegennahme von Beschwerden, Weiterleitung mit Zustimmung

Pflichten des Arbeitgebers: § 20: Dienststelle ist zur Vorbeugung verpflichtet und muss dienst-, arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, Vorgesetzte müssen sex. Bel. der Dienststellenleitung melden 

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 20: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde 

Sachsen

Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung und Unterstützung, Weiterleitung an die Dienststellenleitung mit Zustimmung 

Pflichten des Arbeitgebers: § 16: Verpflichtung zur Vorbeugung und Überprüfung, Ergreifen „angemessener” disziplinaroder arbeitsrechtlicher Maßnahmen 

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde 

Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung für Vorgesetzte 

Sachsen-Anhalt Frauenbeauftragte: § 15: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung an Behördenleitung mit Zustimmung 
Schleswig-Holstein

Frauenbeauftragte: § 16: Beteiligung an Sicherstellung, dass Maßnahmen gegen sex. Bel. eingeleitet werden 

Pflichten des Arbeitgeber: § 16: Sexuelle Belästigung ist verboten, Dienststellenleitung stellt sicher, dass arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden 

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Nachteile wegen Beschwerden, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nur mit Zustimmung der Betroffenen und der Gleichstellungsbeauftragten 

Fortbildung: § 10: Gleichstellung als Thema bei Veranstaltungen zu Führungsverhalten, Personal- oder Organisationsangelegenheiten  

Thüringen

Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung 

Fortbildung: § 8: für Vorgesetzte und Beschäftigte der Personalverwaltung 

 

 

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