Steuer A-B-C

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Unter www.bmf-steuerrechner.de bzw. abgabenrechner.de stellt das Bundesministerium der Finanzen die Steuertabellen (Monatstabellen und Jahrestabellen) zur Verfügung.


Zur Übersicht des Ratgebers "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst"


Steuern von A bis Z

 

Abfindungen

Abfindungszahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind seit dem 01.01.2006 grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Eine Steuerersparnis kann sich lediglich durch die Anwendung der sog. „Fünftelung-Regelung“ ergeben, die im Einzelfall zu prüfen ist: Bei der Ermittlung der Einkommensteuer wird fiktiv unterstellt, die Abfindung würde über fünf Jahre lang mit jeweils einem Fünftel gezahlt, so dass sich ein niedrigerer Steuersatz ergibt, der dann auf die Gesamtsumme der Abfindung angewendet wird.

Beginn Kasten S. 350

Tipp

SCHMERZENSGELD NACH DISKRIMINIERUNG

Sie wurden aufgrund Ihres Alters, Ihrer Nationalität oder aus anderen Gründen nachweislich diskriminiert und haben schließlich sogar die Kündigung erhalten? Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes, um Ihnen die Folgen zu erleichtern – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ende Kasten

 

Abgabefrist der Steuererklärung

Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben (also für 2017 bis zum 31.05.2018). Für Steuererklärungen ab 2018 verlängert sich diese Frist bis zum 31.07. des Folgejahres. Das Finanzamt kann Ihnen auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Sofern die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, kann diese bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden (also für 2017 bis zum 31.12.2018). Steuererklärungen ab 2018 sind in diesen Fällen spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des dem Folgejahr nachfolgenden Kalenderjahrs abzugeben. Dies gilt nicht, wenn die Steuererklärung ausdrücklich vorzeitig angefordert wird.

Wenn Sie die Veranlagung beantragen, können Sie Ihre Steuererklärung innerhalb der auf das Veranlagungsjahr folgenden 4 Jahre einreichen (also für 2017 bis zum 31.12.2021).

 

Abgeltungssteuer für Zinserträge

Zins er träge werden mit 25 Prozent besteuert. Die Banken müssen diese Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt an die Finanzämter abführen. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparerpauschbetrag i. H. von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete gewährt. Mit diesem Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten.

 

TIPP: VORTEIL BEI DER ABGELTUNGSSTEUER

Bei der Bank einen Freistellungsauftrag einreichen in Höhe des Sparerpauschbetrages i. H. von 801 Euro für Ledige, 1602 Euro für Verheiratete)
– die Zinsen unterliegen dann bis zu diesem Gesamtbetrag von vorneherein nicht der Abgeltungssteuer und werden in voller Höhe gutgeschrieben!

 

Alterseinkünfte

Senioren werden steuerlich nicht anders behandelt als alle anderen Bürger: Wer über eigene Einkünfte verfügt, ist mit diesen Einkünften einkommensteuerpflichtig. Dies galt seit jeher auch für Renten. Früher wurden Renten aber nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zur Besteuerung herangezogen. Der Ertragsanteil stellt den Anteil der Rente dar, der sich aus den Zinserträgen des bis zum Rentenbeginn angesammelten Kapitals ergibt. Da die Beiträge in eine Rentenversicherung teilweise aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden, sollte nicht die gesamte Rente nochmals besteuert werden. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente und betrug 27% des Rentenbezugs (bei Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres) und löste im Normalfall – wegen Unterschreitens des steuerlich freizustellenden Existenzminimums – keine Steuerzahlungspflicht aus. Pensionen wurden dagegen schon immer – unter Berücksichtigung eines steuerfreien Teils von höchstens 3.072 Euro Versorgungsfreibetrag – in voller Höhe besteuert. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002, wurde die steuerliche Besserstellung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Pensionen aufgehoben.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Ohne weitere Nachweise wird von den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro als Pauschale von Amts wegen abgezogen. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind.

Beginn Kasten S. 352

Tipp

KURSGEBÜHREN IM VORAUS BEZAHLEN

Jahr für Jahr bezahlen Sie für Ihren Sprach- oder Computerkurs Kursgebühren von rund 600 Euro jährlich. Trotzdem liegen Ihre Werbungskosten regelmäßig knapp unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro, so dass sich die Weiter bildungskosten steuerlich nicht auswirken. Bezahlen Sie doch die Kursgebühren bereits ein Jahr im Voraus: Ihre Werbungskosten übersteigen dann den Arbeit nehmerpauschbetrag und mindern Ihre Steuerlast, und im Folgejahr würde trotz geringerer Werbungskosten (hier rund 500 Euro) der volle Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt!

Ende Kasten

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Gegenstände und Hilfsmittel, die dazu geeignet sind, die berufliche Tätigkeit zu unterstützen und zu fördern. Hierzu gehören ausschließlich beruflich nutzbare Arbeitsmittel wie die typische Berufskleidung, Bürobedarf, Werkzeuge und Fachzeitschriften, aber auch Computer oder Schreibtisch. Zu beachten ist, dass Kosten für Gegenstände, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung abzugsfähig sind, wenn diese mindestens 10 Prozent beträgt. Im umgekehrten Falle einer nur zu höchstens 10 Prozent privaten Nutzung sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig. Das Finanzamt besteht auf einer verschärften Nachweispflicht, sobald eine private Mitnutzung zumindest möglich ist (insb. bei Computern und Software). Ist ein solches Arbeitsmittel nachweislich zweimal vorhanden, wird in der Regel ein Exemplar als beruflich anerkannt.

Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Arbeitskittel) für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung, ist dies grundsätzlich steuerfrei. Gehen die Gegenstände in das Eigentum des Arbeitnehmers über, unterliegt diese Zuwendung der Lohnsteuerpflicht.

Beginn Kasten S. 353_1

Tipp

NEUREGELUNG AB 01.01.2018

Bei Arbeitsmitteln, z.B. Laptop, Smartphone oder Büromöbel können Anschaffungen bis zu einem Preis von 952 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) ab 01.01.2018 direkt und in einer Summe geltend gemacht werden. Bis 2017 ist dies nur bis zu einem Preis von 487,90 Euro möglich. Liegen die Anschaffungen für Arbeitsmittel aber höher als 952 Euro, müssen diese über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Ende Kasten

Beginn Kasten S. 353_2

Tipp

AUSSERGEWÖHNLICHE ABSCHREIBUNG NUTZEN

Ist ein Arbeitsmittel veraltet oder defekt, bevor die gesamten Anschaffungskosten
steuerlich geltend gemacht werden konnten, kann der Restwert als Werbungskosten im Wege einer außergewöhnlichen Abschreibung angesetzt werden! (Zu beachten ist, dass bei Verkauf dieses Arbeitsmittels ein etwaiger Veräußerungserlös die Werbungskosten entsprechend mindert.)

Ende Kasten

Arbeitszimmer

"Grafik S.353_3"

Arbeitszimmer

Arbeitnehmer dürfen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro wieder absetzen, wenn dieses für den Job zwingend nötig ist. Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt jedoch schriftlich bestätigen, dass er keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann (z. B. Lehrer, die in der Schule keinen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung haben.

Die Streichung des Werbungskostenabzugs gilt ausdrücklich als verfassungsgemäß, sofern der Arbeitnehmer anderweitig einen Arbeitsplatz nutzen kann. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar (z. B. Heimarbeiter), sind sämtliche Aufwendungen unverändert in voller Höhe abzugsfähig.

Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören neben den Kosten für anteilige Miete und Nebenkosten z. B. auch Renovierungskosten oder bei Wohnungseigentum die Abschreibungsbeträge.

Beginn Kasten S. 354_1

Tipp

STEUERVORTEILE – AUCH OHNE ARBEITSZIMMER

Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und andere Arbeitsmittel, die auch ohne das Vorhandensein eines Arbeitszimmers als Werbungskosten angesetzt werden können, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer!

Ende Kasten

Aufwandsentschädigung (Honorare)

Aufwandsentschädigungen (Honorare) für Übungsleiter, Stundentrainer, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst einer Vereinigung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z. B. Amateursportverein, Volkshochschule, nicht aber für eine Gewerkschaft) werden steuerlich begünstigt. Bis 2012 wurde für diese Tätigkeiten ein Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro gewährt. Ab 2013 bleibt ein Betrag von 2.400 Euro jährlich steuerfrei. Mit diesem Freibetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten. Übersteigen die Ausgaben diesen Freibetrag, ist der übersteigende Betrag nur dann abzugsfähig, wenn auch die Einnahmen mindestens in gleicher Höhe den Betrag von 2.400 Euro überschreiten. Fazit: Das Ergebnis hieraus kann 0 Euro betragen, jedoch niemals negativ werden.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeiten, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden. Achtung: Bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer, in einem Institut, dass die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, z. B. in einem gewerblichen Unternehmen, gibt es keinen Freibetrag! Es können jedoch pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Werbungskosten angesetzt werden (Nebentätigkeit).

Beginn Kasten S. 354_2

Tipp

NEBENBERUFLICHE ÜBUNGSLEITER

Sie sind nebenberuflich als Übungsleiter tätig und erhalten hierfür eine Aufwandsentschädigung? Im Rahmen eines „Mini-Jobs“ erhalten Sie monatlich bis zu 450 Euro brutto für netto – und zusätzlich können Sie seit 2013 noch den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag in Höhe von jährlich 2.400 Euro = monatlich 200 Euro kassieren!

Ende Kasten

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung (z. B. auch Studium) befinden und dazu am Ausbildungsort eine eigene Unterkunft haben, gewährt der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro.

Dieser Freibetrag ist zu kürzen um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 1.848 Euro übersteigen. In Grenzfällen ist also oftmals zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, auf einen Teil der Einkünfte zu verzichten, um in den Genuss des vollen Ausbildungsfreibetrages zu gelangen. Von den Einkünften und Bezügen ist ohne Nachweis eine Aufwandspauschale in Höhe von 180 Euro abziehbar!

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen (z. B. Ausbildung für einen künftigen Beruf oder ein Erststudium) und als Sonderausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von 6.000 Euro jährlich abzugsfähig. Anzusetzen sind z. B. Seminargebühren, Reisekosten oder auch benötigte Arbeitsmittel.

Beginn Kasten S. 355

Tipp

AUSBILDUNG UND FORTBILDUNGSKOSTEN?

Ist die „Ausbildung“ tatsächlich nicht doch eine Weiterbildung im bereits ausgeübten Beruf? In diesem Falle wären sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten – nämlich als Fortbildungskosten – abzugsfähig!

Ende Kasten

Berufskleidung

Anfallende Kosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Typische Berufskleidung liegt vor, wenn eine private Verwendung schon von der Art her praktisch ausgeschlossen ist, z. B. Ärzte- und Schwesternkittel, Sicherheitsschuhe eines Bauhandwerkers, Arbeitsanzüge von Monteuren oder Kleidung eines Schornsteinfegers. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Kleidung, bei denen eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist (z. B. der Anzug für den Bankangestellten, selbst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Anzug ausschließlich auf der Arbeitsstelle getragen wird). Die Gestellung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist grundsätzlich steuerfrei (z. B. Uniform von Bundeswehr-, Polizei- und Bahnbeschäftigten). Zu den Aufwendungen für typische Berufskleidung gehören auch Reinigungskosten durch eine Reinigung oder in der privaten Waschmaschine:

Kosten für Wasser, Energie, Waschmittel, Instandhaltung, Wartung und Abschreibung der Waschmaschine. Diese Kosten können ggf. geschätzt werden.

Beginn Kasten S. 356_1

Tipp

KAPUTTE KLEIDUNG STEUERLICH ABZUGSFÄHIG

Ihr Unternehmen zieht um, und beim Kistenpacken mit Ordnern und Büromaterial bleiben Sie an einem Regal hängen: Die Hose ist hin! Machen Sie die Anschaffungskosten des Kleidungsstücks unter Berücksichtigung eines Abschlags für die bisherige Nutzung als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend!

Ende Kasten

Computer

Die berufsbedingte Anschaffung eines häuslichen Computers ist steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Wer durch Arbeitgeberbescheinigung nachweisen kann, dass der Computer auch beruflich genutzt wird, kann auf jeden Fall den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil an den Gesamtkosten als Werbungskosten geltend machen!

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer auch zusätzlich zu seinem Gehalt einen Computer „schenken“ – in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent; den Arbeitnehmer jedoch kostet der Computer keinen Cent! (Das Gleiche gilt für Computerzubehör, Internetzugang oder einen Zuschuss für die Internetnutzung.) Ist der Arbeitgeber nicht bereit, Ihnen einen Computer zu schenken und zusätzlich dann noch die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent zu tragen? – Soll er doch den Computer behalten: Er bleibt weiterhin Eigentümer und stellt Ihnen das Gerät lediglich kostenlos zur Verfügung – und das lohnsteuerfrei!

Beginn Kasten S. 356_2

Tipp

PRIVATE NUTZUNG VON SMARTPHONE UND TABLET

Auch die private Nutzung von Smartphone und Tablet, die der Arbeitgeber für betriebliche und private Zwecke zur Verfügung stellt, ist steuerfrei. Der Gesetzgeber spricht nämlich allgemein von „Datenverarbeitungsgeräten“ und „Telekommunikationsendgeräten“. Hierunter fallen auch anfallende Reparatur- und Servicekosten.

Ende Kasten

Doppelte Haushaltsführung

Beruflich bedingte Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung (z. B. Übernachtungskosten, Miete und Nebenkosten für die Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten) können in der Regel dann angesetzt werden, wenn aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein zweiter Wohnsitz begründet werden muss und der bisherige Lebensmittelpunkt (Familie, Vereinsmitgliedschaft etc.) nachweislich beibehalten wird. Eine zeitliche Beschränkung ist vom Gesetzgeber seit 2003 nicht mehr vorgesehen, wider spräche sie doch dem geforderten Mobilitätsgebot.

Voraussetzung für die Anerkennung der Wohnungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand. Dazu muss der Arbeitnehmer Mieter oder Eigentümer einer Wohnung sein. Ergänzend muss er sich jedoch auch angemessen an den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Die Unterbringungskosten am Arbeitsort können hierbei bis zu 1.000 Euro monatlich berücksichtigt werden. Zu den beruflich bedingten Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung gehören auch die Anschaffungskosten für das Mobiliar, das für den zweiten Wohnsitz angeschafft werden muss. Liegen die Kosten für den einzelnen Gegenstand unter 410 Euro, können diese – wie auch bei den Arbeitsmitteln – im Jahr der Ausgabe in voller Höhe geltend gemacht werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie gleich mäßig auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen.

Beginn Kasten S. 357

Tipp

STEUERENTLASTUNG FÜR DEN FAMILIENBESUCH

Der Fiskus beteiligt sich an den regelmäßigen Heimfahrten: Für monatlich bis zu zwei Heimfahrten kann der Steuerpflichtige die Entfernungspauschale geltend machen, wenn die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung erfüllt sind.

Ende Kasten

Ehrenamt

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Möglichkeiten geboten, das Ehrenamt zu stärken. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 sind Einnahmen für eine neben beruflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit bis zur Höhe von 720 Euro jährlich steuerfrei. Dies gilt für Tätigkeiten bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale oder der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für diese Tätigkeit ist nicht zu lässig.

 

Eigenheimrente

Die Regelungen der Riester-Förderung gelten auch für den Erwerb oder den Bau eines selbst genutzten Eigenheimes. Die Beiträge zur Riestervorsorge sind vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert erst zum Zeitpunkt der Auszahlung. Hierbei kann der Sparer wählen, ob er seine Steuerschuld in einem Betrag begleichen möchte. In diesem Fall werden nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Dies führt faktisch zu einem Freibetrag in Höhe von 30 Prozent.

Er kann jedoch auch entsprechend dem Renteneintrittszeitpunkt eine Versteuerung
über einen Zeitraum über die folgenden 17-25 Jahre wählen, so dass es bei geringen weiteren Einkünften ggf. zu keiner Besteuerung kommt.

Beginn Kasten S. 358

Tipp

ERWEITERTE VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR RIESTERKAPITAL

Ab 1. Januar 2014 ist es jederzeit möglich, Kapital aus einem Riestervertrag zu entnehmen, um damit eine bereits bestehende Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen.

Ende Kasten

 

Entfernungspauschale (u.a. Job-Ticket)

Wer beruflich viel unterwegs ist, kann künftig fünf Cent mehr geltend machen. Ab 2021 soll die Entfernungspauschale erhöht werden: von bisher 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Die Regelung gilt auch für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Die Erhöhung soll zunächst bis 31. Dezember 2026 befristet werden.

Zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber den Begriff der Arbeitsstätte ersetzt durch „erste Tätigkeitsstätte“. Nur für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale, die sog. „Pendler pauschale“. Für Fahrten, die nicht unter diesen Begriff fallen, können Reisekosten bzw. die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.500 Euro im Kalenderjahr. Bei Flugreisen kann die Pauschale nicht angesetzt werden. Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber ein Job-Ticket oder Zuschüsse für den ÖPNV, ist das ab 2019 wieder steuerfrei. Allerdings wird die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer entsprechend gekürzt.

Beginn Kasten S. 359_1

Tipp

MEHR KM KÖNNEN VERKEHRSGÜNSTIGER SEIN

Erkennt das Finanzamt weniger Entfernungskilometer an, als Sie tatsächlich täglich zur Tätigkeitsstätte fahren, weil eine kürzere Strecke möglich sei, legen Sie Einspruch ein: Grundsätzlich ist eine verkehrsgünstigere Strecke anzuerkennen, wenn sich dadurch die Fahrzeit deutlich verringert.

Ende Kasten

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die mit ihren Kindern, für die sie einen Kinderfreibetrag erhalten, allein in einem Haushalt leben, erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich, der von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen wird. Als allein erziehend gilt, wer nicht mit einem Partner in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

Beginn Kasten S. 359_2

Tipp

GEPLANTE HEIRAT?

Wer beabsichtigt, im Laufe eines Kalenderjahres seinen Partner zu heiraten, sollte bei steuerlichen Überlegungen berücksichtigen, dass im Falle der Heirat rückwirkend der Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr entfällt.

Ende Kasten

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer können die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Sie können wählen zwischen dem Ansatz der Entfernungskilometer (siehe dort) und den tatsächlichen Kosten für Bus- und Bahntickets.

Bisher konnte der Arbeitnehmer tageweise entscheiden, ob der Ansatz der Pendler pauschale oder aber die tatsächlich angefallenen Kosten günstiger waren. Ab 2012 muss er sich für die Jahressumme entscheiden entweder aus der Entfernungspauschale oder aus der Summe der belegten Kosten für Bahn- und Bustickets.

Freibetrag für die elektronische Lohnsteuerkarte

Seit 2013 wird die Lohnsteuerkarte in Papierform durch das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale) ersetzt.

Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
beim zuständigen Finanzamt stellen, um persönliche Freibeträge in Anspruch nehmen zu können. Diese Daten werden künftig automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.

Eingetragen werden können z. B. folgende Beträge:
- Werbungskosten, soweit sie den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen,
- Sonderausgaben, soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) bzw. 72 Euro (Verheiratete) übersteigen,
- Ausbildungsfreibetrag u. a. außergewöhnliche Belastungen,

jedoch nur, wenn die Gesamtsumme 600 Euro übersteigt. Ohne Mindestbetrag
eingetragen werden der Pauschbetrag für Schwerbehinderte sowie der Freibetrag für die Beschäftigung in privaten Haushalten. Im nächsten Jahr kann der Freibetrag über den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ohne Überprüfung „wie im Vorjahr“ in die neue Lohnsteuerkarte übernommen werden!

Beginn Kasten S. 360_1

Tipp

STEUERVORTEILE DURCH FREIBETRAG NUTZEN

Der Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags kann bis zum 30.11. eines Jahres gestellt werden – der Freibetrag wird dann anteilig auf die noch verbleibenden Monate des Jahres verteilt!

Ende Kasten

Beginn Kasten S. 360_2

Tipp

FEIER DES ARBEITGEBERS STEUERFREI

Veranstaltet der Arbeitgeber anlässlich eines Mitarbeiter-Jubiläums eine Firmenfeier, so bleibt diese steuerfrei, wenn die Kosten je Teilnehmer 110 Euro nicht überschreiten!

Ende Kasten

 

Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt ebenso für Beiträge zu Kammern und Berufsverbänden.

 

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt für das Veranlagungsjahr 2019 für alle Steuerpflichtigen um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Im Jahr 2020 steigt der Grundfreibetrag noch einmal, sodass alle Einkommen bis 9.408 Euro steuerfrei bleiben.

 

Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen gilt, dass 20 Prozent der Aufwendungen, die in einer Rechnung festgesetzt sind, bis zu einem Betrag in Höhe von 1.200 Euro von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt grundsätzlich für die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht jedoch für die Materialkosten. Gleiches gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege- oder Angehörigenpflegeleistungen.

Beginn Kasten S. 361

Tipp

RECHNUNG DES HANDWERKERS

Achten Sie darauf, dass Ihr Handwerker seine Lohn-, Fahrt- und Materialkosten
immer gesondert in seiner Rechnung ausweist! Es reicht die Angabe einer prozentualen Aufteilung der einzelnen Kostenpositionen.

Ende Kasten

 

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Mit Wirkung ab 01.01.2006 ist die bisherige Steuerfreiheit für Beihilfen anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Heirat in Höhe von jeweils 315 Euro weggefallen.

Jubiläumszuwendungen

Jubiläumszuwendungen werden ab 1999 in voller Höhe besteuert.

 

Kinderbetreuungskosten

Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung unabhängig von beruflicher oder privater Veranlassung als Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind zwischen 0 und 14 Jahren alt ist. Einkommenshöhe oder Erwerbsstatus spielen keine Rolle. Als Nachweis für die Zahlung der Kinderbetreuungskosten gilt die ausgewiesene Abbuchung an den Leistungserbringer auf dem Kontoauszug. Steuerlich mindernd können zwei Drittel der entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.

 

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Das Kindergeld erreicht die Familien direkt und wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder das Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt! Mit dem Kinderfreibetrag bleibt für Eltern ein Teil des Einkommens steuerfrei (Absicherung des Existenzminimums ihrer Kinder). Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2020 steigt auf 7.620 Euro pro Kind und Elternteil. Das Kindergeld bleibt gleich und beträgt ab 01.01.2020 für die ersten beiden Kinder monatlich 204 Euro, für das dritte Kind monatlich 210 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 235 Euro. Zum 01.01.2021 folgt dann eine Erhöhung um jeweils 15 Euro. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lj.. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lj. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lj..

Beginn Kasten S. 362

Tipp

KINDERFREIBETRAG BEIM LOHNSTEUERABZUG

Der Kinderfreibetrag muss von den Eltern jährlich neu beantragt werden, damit er bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und auch der Kirchensteuer bereits mindernd berücksichtigt werden kann.

Ende Kasten

Kirchensteuer

Die regulären Kirchensteuersätze bei der Lohnsteuer betragen
- in Baden-Württemberg und Bayern einheitlich 8 Prozent,
- in den übrigen Bundesländern für den überwiegenden Teil der Kirchen und Glaubensgemeinschaften 9 Prozent.

Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Mit Ausnahme in den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen wird die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehegatten auf beide Religionsgemeinschaften je zur Hälfte aufgeteilt. Ist nur der Arbeitnehmer Kirchenmitglied, nicht jedoch sein Ehe gatte, wird die volle Kirchensteuer für seine Glaubensgemeinschaft einbehalten. Im umgekehrten Fall wird regelmäßig keine Kirchensteuer erhoben.

Beginn Kasten S. 363

Tipp

KONFESSIONSUNTERSCHIEDLICHE ELTERN

Ist nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig, so darf Kirchensteuer nur festgesetzt werden in Höhe der anteiligen Einkommensteuer, die auf seine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. Betragen die Einkünfte 0 Euro, so beträgt auch die Kirchensteuer 0 Euro. Für den konfessionslosen Ehegatten entsteht somit grundsätzlich keine Kirchensteuer!

Ende Kasten

 

450-Euro-Minijobs

450-Euro-Minijobs gibt es mit regelmäßigen und flexiblen Arbeitszeiten, mit monatlich gleichem oder unterschiedlich hohem Verdienst. Minijobber können sogar mehrere Beschäftigungen gleichzeitig als Minijob ausüben. Der Minijobber kann regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen. Arbeitet er ein Jahr lang durchgehend, sind das höchstens 5.400 Euro – die jährliche Verdienstgrenze. Überschreitet Ihr Arbeitnehmer diese Verdienstgrenze, hat er keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Achtung: Sonderzahlungen zählen mit! Arbeitgeber und Minijobber müssen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen:
- Beiträge zur Rentenversicherung von 450-Euro-Minijobs
- Mindestbeitrag zur Rentenversicherung
- Grundsätzlich fallen für 450-Euro-Minijobs Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an. Während Sie als Arbeitgeber immer Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, können sich Minijobber auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags befreien lassen
- Rentenversicherungspflicht für Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Ab dem 01.01.2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 Euro pro Stunde. Eventuell muss durch die Erhöhung des Mindestlohns die Arbeitszeit angepasst werden, damit die 450-Euro-Verdienstgrenze der Minijobber nicht überschritten wird. Mehr Informationen unter www.minijob-zentrale.de

Beginn Kasten S. 363

Tipp

STEUERFREIE BETRÄGE NUTZEN

Neben den 450 Euro kann der „Mini-Jobber“ auch weitere Bezüge steuerfrei erhalten, neben der Gestellung eines Computers z. B. je tatsächlichem Arbeitstag ein Menüscheck mit einem Wert bis zu 6,27 Euro (ab 01.01.2017)!

Ende Kasten

 

Nebentätigkeit

Eine Tätigkeit gilt dann als Nebentätigkeit, wenn sie höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die einer Vollzeitstelle entspricht.

Die Nebentätigkeit wird selbständig schriftstellerisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder journalistisch ausgeübt oder stellt eine nebenberufliche Lehr-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit dar? – Regelmäßig können pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so dass nur der verbleibende Betrag der Einkommensteuer unterworfen wird.

Ohne Steuerabzüge ist eine Nebentätigkeit im Rahmen der sog. „Mini-Jobs“ möglich.

Besondere Regelungen gelten für Aufwandsentschädigungen (Honorare) an Kräfte, die an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen tätig werden.

Beginn Kasten S. 364_1

Tipp

NEBENJOB DARF NICHT DIE HAUPTTÄTIGKEIT SEIN

Sie üben neben Ihrer Nebentätigkeit als Übungsleiter keine Haupttätigkeit aus? – Maßgeblich ist lediglich der Stundenumfang: Beträgt er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, gelten trotzdem die Regelungen für die „Nebenbeschäftigung“!

Ende Kasten

Parteibeiträge und -spenden

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien oder Freie Wählergemeinschaften erhält der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent der geleisteten Zahlungen. Sie beträgt höchstens 825 Euro für Ledige, 1.650 Euro für Verheiratete. Über diese Beträge hinaus gehende Beiträge und Spenden an politische Parteien sind bis zu 825 Euro für Ledige und bis zu 1.650 Euro für Verheiratete als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Pensionen

"Grafik S. 364_2"

Im Zuge der künftigen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen wird der früher gewährte Versorgungsfreibetrag für Pensionen schrittweise bis zum Jahr 2040 gesenkt: In 2005 betrug der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wurde einmalig für jeden Pensionär festgesetzt und gilt für die gesamte Restlaufzeit der Bezüge. In den Folgejahren wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2020 jährlich um 1,6 Prozent reduziert; das entspricht einer Verminderung des Höchstbetrages um 120 Euro pro Jahr. Danach sinkt er jährlich um weitere 0,8 Prozent bzw. der Höchstbetrag um jeweils 60 Euro. Im Jahr 2040 beträgt er schließlich 0 Euro.

Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das gesetzgeberische Ziel einer 100 prozentigen Besteuerung zu erreichen, wird bis zum Jahre 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Danach beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.

Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen ist ab dem Jahr 2005 entfallen. An dessen Stelle ist ein

"Tabelle S. 365"

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005 getreten, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wird, so dass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.

 

Reisekosten

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, liegt eine beruflich bedingte Auswärtstätigkeit vor – eine Dienstreise, eine Fahrtätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit. Reisekosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die im Rahmen der beruflich bedingten Auswärtstätigkeit entstehen, sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Als Faustregel gilt: Bei Arbeitnehmern, die häufig außerhalb des Betriebes tätig sind, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als erste Tätigkeitsstätte anerkannt werden, wenn sie arbeitstäglich, regelmäßig wöchentlich 30 Prozent ihrer vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an zwei Arbeitstagen je Woche im Betrieb tätig werden. Mit Wirkung ab 2014 kann der Arbeitnehmer schon aus dem Wortlaut heraus nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das hat zur Folge, dass viele Fahrten, die bisher als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte galten und lediglich mit 0,30 Euro Entfernungspauschale angesetzt werden konnten, nunmehr als Reisekosten abzugsfähig sind.

Beginn Kasten S. 366

Tipp

AUSLANDSREISEN: PRIVATVERGNÜGEN ODER BERUFLICH VERANLASST?

Gemischt veranlasste Auslandsreisen können steuerlich betrachtet heute sowohl berufliche wie auch private Kostenanteile haben; die beruflich veranlassten Kosten können als Reisekosten berücksichtigt werden. Die Aufteilung erfolgt nach zeitlichen Aspekten. Also: Veranstaltungsprogramm gut aufheben und alle Aktivitäten genau protokollieren!

Ende Kasten

 

Renten

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 2040 in voller Höhe besteuert. Für in 2005 bereits bestehende Renten und solche, die erstmalig in 2005 gezahlt werden, beträgt der zu versteuernde Anteil zunächst 50 Prozent des zugeflossenen Rentenbetrags. Für jedes Jahr, das die Rente später beginnt, erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 Prozent; in den Jahren 2021 bis 2040 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag nochmals um jeweils 1 Prozent, so dass letztendlich ab 2040 der Gesamtbetrag der Besteuerung unterliegt. Den Empfängern von Renten und Pensionen steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro zu. Im Erstjahr des Rentenbezuges wird auf Basis des Jahresbetrages der Rente unter Anwendung des jeweiligen Prozentsatzes ein Rentenfreibetrag ermittelt, der einmalig für die gesamte Rentenbezugszeit festgesetzt wird. Besteuert wird somit ab 2005 der zugeflossene Rentenbetrag abzüglich des ermittelten individuellen Rentenfreibetrages.

Solidaritätszuschlag nur noch für Besserverdienende

Arbeitnehmer können sich freuen: Ab 1. Januar 2021 soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer abgeschafft werden. Für 6,5 Prozent erfolgt eine teilweise Abschaffung. Nur Spitzenverdiener profitieren nicht. Wer ein hohes Einkommen bezieht muss weiterhin den vollen Satz zahlen.

Konkret bedeutet das:
- Bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 73.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro (Verheiratete) entfällt der Soli-Zuschlag ganz.
- Anteilig entfällt der Soli-Zuschlag für Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen zwischen 73.000 Euro und 109.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro und 221.000 Euro (Verheiratete) liegt.
- Wer mehr als 73.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 109.000 Euro (Verheiratete) im Jahr verdient, muss weiterhin den vollen Beitrag entrichten.

 

Schwerbehinderte

Körperbehinderte können je nach Grad der Behinderung (GdB) unverändert die folgenden Pauschbeträge als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen:

"Tabelle S. 368_1"

Die Pauschbeträge wurden trotz verschiedener Klageverfahren bisher nicht erhöht.

Für Blinde und Behinderte mit dem Merkmal „H“ wird ein erhöhter Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro gewährt.

Statt der regulären Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können
- Behinderte mit einem GdB von mindestens 70 Prozent oder
- Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 Prozent bei gleichzeitiger erheblicher Gehbehinderung entweder für jeden gefahrenen Kilometer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und zurück 30 Cent pauschal oder aber die tatsächlichen Kfz-Kosten ansetzen.

Beginn Kasten S. 368_2

Tipp

STEUERBEFREIUNG ODER -ERMÄSSIGUNG BEI DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER

Die Fahrzeuge von Schwerbehinderten, die durch amtlichen Ausweis mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Auch ohne das Vorliegen der Merkzeichen ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § Abs. 1 Satz 1 SGB IX wahlweise eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent oder aber die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr möglich.

Ende Kasten

 

Steuererklärung und Steuerberatungskosten

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen ändern sich. Bislang mussten alle, die eine jährliche Steuererklärung ablegen müssen, diese bis zum 31.05. abgeben. Für das Jahr 2019 hat man zwei Monate länger Zeit. Die Erklärung muss dann erst am 31.07.2020 beim Finanzamt vorliegen. Auch die Frist für Steuerberater verlängern sich entsprechend bis zum 28.02.2021. Steuerberatungskosten sind abzugsfähig, soweit sie ganz oder teilweise bei den einzelnen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, beispielsweise die Ermittlung der Lohneinkünfte, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und die Anlage Kind sind jedoch nicht mehr abzugsfähig. Zu den Steuerberatungskosten gehören auch die Anschaffungskosten
für Steuerliteratur, das Einkommensteuerberechnungsprogramm oder die Fahrten zum Steuerberater oder Finanzamt.

Beginn Kasten S. 369_1

Tipp

KOSTEN FÜR STEUERBERATER ABZUGSFÄHIG

Achten Sie darauf, dass Ihr Steuerberater die Kosten für die Ermittlung der Vermietungs-, Kapital- oder anderen Einkünfte gesondert in seiner Rechnung
ausweist. Aus Vereinfachungsgründen können 50 Prozent als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei Beträgen bis zu 100 Euro erfolgt keine Aufteilung. Vergessen Sie nicht, auf den ausgewiesenen Rechnungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen!

Ende Kasten

 

Umzugskosten

Zum 01.04.2019 hat der Gesetzgeber die Umzugspauschalen erhöht. Für einen beruflich bedingten Umzug wird eine Pauschale in Höhe von 1.622 Euro für Verheiratete (und Lebenspartner) gewährt. Bei Singles beträgt die Pauschale 811 Euro. Für Kinder, die mit umziehen, wird ein weiterer Pauschalbetrag von 357 Euro gewährt. Ab 01.03.2020 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 1.639 Euro (Verheiratete/Lebenspartner) sowie 820 Euro für Singles / Kinder 361 Euro.

Beginn Kasten S. 369_2

Tipp

NACHHILFEUNTERRICHT NACH UMZUG

Benötigt der Nachwuchs aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels
Nachhilfeunterricht, so kann dieser bis zu 1.752 Euro bei den Umzugskosten
berücksichtigt werden.

Ende Kasten

So kann im Ausnahmefall auch der Umzug innerhalb einer Großstadt beruflich veranlasst sein, wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt.

 

Verpflegungsmehraufwand

Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses längere Zeit von seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder seinem Lebensmittelpunkt (= Heimatwohnsitz) abwesend, so kann ihm der Arbeitgeber steuerfrei den entstehenden Verpflegungsmehraufwand in Höhe fester Pauschalen erstatten. Sofern keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt, können die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand werden angehoben. Ab 1. Januar 2020 sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
- für Abwesenheiten von 24 Stunden: von 24 Euro auf 28 Euro
- für An- und Abreisetage: von 12 Euro auf 14 Euro
- für Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung): von 12 Euro auf 14 Euro

Sind die tatsächlich entstandenen Kosten höher als die Pauschalen, können sie anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden.

Ab Januar 2020 können auch Berufskraftfahrer Auswärtstätigkeiten und Übernachtungen im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers pauschal geltend machen. Der Pauschbetrag beträgt 8 Euro pro Abwesenheitstag. Überschreiten die tatsächlich entstandenen Kosten den Pauschbetrag, können sie anstelle der 8 Euro geltend gemacht werden.

Die Pauschalbeträge haben Abgeltungscharakter, d.h. ein Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich. Zeitarbeitnehmer, die kurzfristig in unterschiedlichen Unternehmen eingesetzt werden, haben keine regelmäßige Betriebsstätte, so dass sie grundsätzlich den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen können. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich Frühstück, Mittag- oder Abendessen erhalten, so ist für das 

Frühstück eine Kürzung in Höhe von 20 Prozent, für Mittag- und Abendessen in Höhe von jeweils 40 Prozent vorzunehmen.

Statt der prozentualen Kürzung der Verpflegungspauschale konnte bisher auch ein Abzug für nicht gesondert ausgewiesenes Frühstück, Mittag- oder Abendessen in Höhe der jeweils aktuellen Sachbezugswerte erfolgen. Dies ist ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig. Die Pauschale muss prozentual um 20 bzw. 40 Prozent je Mahlzeit gekürzt werden.

 

Beginn Kasten S. 370

Tipp

HÖHERE VERPFLEGUNGSAUFWENDUNGEN

Sind Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher, kann der Arbeitgeber den für Sie steuerfrei en Erstattungsbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen verdoppeln: In Höhe der Pauschalen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich steuerfrei; den gleichen Betrag kann der Arbeitgeber noch einmal pauschal mit 25 Prozent versteuert, jedoch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei auszahlen!

Ende Kasten

 

Weiterbildungsmaßnahmen sind steuerfrei

Berufliche Fort- und Weiterbildungskosten werden rückwirkend ab 2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden oder der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter dienen (z.B. Sprachkurse, Computerkurse). Hintergrund: Berufliche Weiterbildungskosten stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden. Sie sind daher steuerfrei.

 

Werbungskosten

Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer machen muss, damit er überhaupt erst seinen Lohn oder sein Gehalt erhält. Am deutlichsten wird dies am Beispiel der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die dem Arbeitnehmer üblicherweise zwangsläufig entstehen, da er seine Arbeit im jeweiligen Unternehmen auszuüben hat. Der Gesetzgeber hat diese Kosten mit dem „Werkstorprinzip“ jedoch dem privaten Bereich zugeordnet. Die Entfernungspauschale bleibt jedoch eingeschränkt „wie“ Werbungskosten abzugsfähig.

Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Reise kosten und Fortbildungskosten. Der Gesetzgeber berücksichtigt bereits einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro – für Werbungskosten, den Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte automatisch abgezogen wird, sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der monatlichen Lohnsteuerbeträge in den Lohnsteuerklassen I bis V eingearbeitet. Werbungskosten können daher als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie diesen Betrag übersteigen.

 

Wohnungsbauprämie

Der Staat fördert Beiträge zu Bausparverträgen durch eine Wohnungsbauprämie.
Mehr Informationen finden Sie auf Seite 380.

 

Zinsbesteuerung/Zinsabschlagsteuer

Regelungen zur Zinsabschlagsteuer sind zum 31. Dezember 2008 entfallen. An ihre Stelle sind die Vorschriften zur Abgeltungssteuer (siehe dort) getreten.

 

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:
- zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr: grundsätzlich 25 Prozent;
- zwischen 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr (40 Prozent wenn Dienstbeginn vor 0.00 Uhr)
- für Sonntagsarbeit bis 4.00 Uhr des nächsten Tages grundsätzlich 50 Prozent;
- für Dienst am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen (125 Prozent)
- für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 1./2. Weihnachtstag, 01.05. (150 Prozent)

Die Lohnsteuerfreiheit gilt nur, wenn der Grundlohn 50 Euro pro Arbeitsstunde nicht übersteigt („Bundesliga-Fall“). In der Sozialversicherung sind Beiträge bereits ab 25 Euro fällig!

Beginn Kasten S. 372_1

Tipp

ZUSCHLAGSREGELUNGEN GELTEN AUCH FÜR DIE „MINIJOBBER“

Die Zuschläge können auch im Rahmen eines sog. „Mini-Jobs“ steuerfrei gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer zu den zuschlagsfähigen Zeiten tatsächlich gearbeitet hat!

Ende Kasten

Beginn Kasten S. 372_2

 

Steuertabellen

Unter www.bmf-steuerrechner.de stellt das Bundesministerium der Finanzen die Steuertabellen (Monatstabellen und Jahrestabellen) zur Verfügung.

 


Exkl. Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Rund ums Geld im öffentlichen Dienst. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind alle 8 Bücher (3 Ratgeber & 5 eBooks) aufgespielt: Wissenswertes für Beam-tinnen und Beamte, Tarifrecht, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder), Beihilferecht (Bund/Länder), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier geht es zur Bestellung


 

Red 20230915 / RUG 2020

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024