TV-Länder: TV-L § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

§ 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden.


Nr. 2
Zu Abschnitt II - Arbeitszeit –

(1)  1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abweichend von § 7 Absatz
7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf
Anordnung geleistet worden sind. 3§ 10 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung, auf Antrag
der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung
geführt werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.



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