Lexikon Frauenratgeber: Umsetzungsrecht des Arbeitgebers

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Umsetzungsrecht des Arbeitgebers

Der Dienstherr darf einer Schwangeren, die einem - Beschäftigungsverbot unterliegt, eine andere Tätigkeit zuweisen. Das Umsetzungsrecht beinhaltet allerdings, dass die Alternative zumutbar ist und die Qualifikation der Beschäftigten berücksichtigt wird (BAG-Urteil vom 22. April 1998, Az.: 5 AZR 478/97). Am besten ist es, wenn Schwangere und Vorgesetzte bei der Umorganisation eine gemeinsame Lösung finden. Beispielsweise können Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen, die in der Schwangerschaft und während der Stillzeit keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen, vermehrt organisatorische Arbeiten, Beratungsgespräche oder Schreibarbeiten übernehmen.


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