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Urlaub und Urlaubsgeld

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


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Urlaub und Urlaubsgeld

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Eine der neuen Regelungen im Mutterschutzgesetz betrifft den Erholungsurlaub. Dazu wurde der § 17 ins MuSchG aufgenommen. Bislang gab es zwar keine Vorschrift dazu, wie sich Mutterschutzfristen und  Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs auswirken. Diese Zeiten müssen nun – und damit ist die gängige Praxis auf eine rechtliche Grundlage gestellt – wie Beschäftigungszeiten behandelt und demzufolge bei der Berechnung des Urlaubs berücksichtigt werden. Satz 2 enthält schließlich eine Erweiterung zum bisherigen Recht und eine erhebliche Fristverlängerung: Statt dass der nicht genommene Urlaub nur bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres genommen werden konnte und dann verfiel, kann der Urlaub, der vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht genommen wurde, nach Ablauf der Schutzfristen entweder während des laufenden, aber auch im gesamten kommenden Urlaubsjahr genommen werden. 

Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung im MuSchG dem BErzGG (§ 17) angepasst. Allerdings kann ein Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BErzGG den Erholungsurlaub, der einer Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, um ein Zwölftel pro vollen Monat Elternzeit kürzen. Das gilt nicht, wenn während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird. Resturlaub kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden, danach verfällt er. 

Urlaubsgeld war seit 2004 beim Bund und in den Ländern gestrichen, zum Teil ganz, oder aber ab einer bestimmten Besoldungsgruppe, meistens ab A 9. Durch die Jahressonderzahlung sieht die Sache wieder anders aus. Beamtinnen mit darunter liegenden Dienst- und Anwärterbezügen erhalten dann Urlaubsgeld, wenn ihnen die Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate im Jahr zugestanden haben oder sie ihnen unmittelbar nach der Elternzeit wieder zustehen. Tarifbeschäftigte erhalten während der Elternzeit Urlaubsgeld, wenn sie drei Monate lang im ersten Kalenerhalbjahr Anspruch auf Bezüge hatten. Teilzeitbeschäftigte dürfen – so ein Urteil des BAG (Az.: 9 AZR 29/01) nicht weniger Urlaubsgeld bekommen als Angestellte, die ganz pausieren.

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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

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FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

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