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Versorgung und andere Einkünfte

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


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Versorgung und andere Einkünfte

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Seit dem 1.1.1999 gelten neue Höchstgrenzen beim Hinzuverdienst. Nach wie vor ist ein eigenes Einkommen neben der Pension nur in bestimmtem Umfang unschädlich. Dabei wird unterschieden zwischen
- Erwerbseinkommen: Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, Gewerbebetrieben sowie aus der Land- und Forstwirtschaft.
- Erwerbsersatzeinkommen: Leistungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Unterhaltsgeld (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). 

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Witwen liegt die Einkommenshöchstgrenze bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppen-Endstufe, aus denen sich das Ruhegehalt errechnet. Grundlage ist mindestens der Betrag, der dem Anderthalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich des jeweiligen Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG entspricht.

Bei Waisen werden 40 Prozent der – wie zuvor errechneten – Höchstgrenze zu Grunde gelegt. Berücksichtigt wird dabei noch der ihnen zustehende Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. 

Bei dienstunfähigen Ruhestandsbeamtinnen (nicht wegen Dienstunfall oder als Schwerbehinderte auf Antrag) gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem sie 65 werden, 75 Prozent der Höchstgrenze. Dazu kommt ein Betrag von 325 Euro.  

Wird die jeweils geltende Höchstgrenze überschritten, ruhen die Versorgungsbezüge um den Betrag, der sie übersteigt. 20 Prozent müssen mindestens zahlbar bleiben. Die Höchstgrenzen gelten nach dem 65. Lebensjahr nur, wenn das Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst stammt. 

Das Versorgungsreformgesetz von 1998 enthält eine Übergangsregelung: Wenn am 1.1.1999 bereits eine Beschäftigung ausgeübt wurde, gilt für die Dauer der Tätigkeit, längstens aber für sieben Jahre, das alte Recht über Hinzuverdienstgrenzen, falls dies für die Versorgungsempfängerin günstiger ist.
(Ausführliche Informationen dazu stehen im DBW-Ratgeber „Die Beamtenversorgung”).

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Der RatgeberService des DBW greift wichtige Themen zum öffentlichen Dienst auf:

- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

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