Voraussetzungslose Antragsteilzeit

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
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Voraussetzungslose Antragsteilzeit
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Wie der Name schon sagt, muss für diese Art der Teilzeitbeschäftigung ein Antrag gestellt werden, ansonsten sind, anders als bei der familienbedingten Teilzeit, keine besonderen Voraussetzungen notwendig. Genehmigt wird sie natürlich nur, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen (§ 72a Abs. 1 – 72d BBG). Die Arbeitszeit muss bei mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit liegen, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung bestimmt die Beamtin. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeit kann sie einen neuerlichen Antrag stellen. Wenn ihr allerdings schon vor Zeitablauf die Fortsetzung der Teilzeitarbeit nicht mehr zuzumuten ist, z. B. weil sich ihre Lebensverhältnisse geändert haben und sie mehr Geld braucht, muss die Dienststelle eine Änderung des Zeitumfangs oder eine Vollzeitbeschäftigung zulassen – entsprechend der dienstlichen Belange. Andersherum kann aber auch die Dienststelle die Teilzeitbeschäftigung einschränken, wenn dies z. B. aufgrund von Spezialkenntnissen der Beamtin, erforderlich wird. Nebentätigkeiten während der Teilzeitbeschäftigung sind zeitlich begrenzt (in der Regel 8 Stunden/Woche) und nur in dem Umfang zulässig, wie sie auch eine Vollzeitkraft ausüben könnte.
Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird nur für insgesamt zwölf Jahre, einschließlich Urlaub ohne Dienstbezüge, bewilligt (§ 72a Abs. 5 BBG).
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