Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 11a Haftung

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 § 11a Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 11a Haftung 

Für die Schadenshaftung des Arbeiters finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst. 



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