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§ 4 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb)
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ABSCHNITT II
Arbeitsvertrag
§ 4 Schriftform, Nebenabrede
Schriftform, Nebenabreden
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Dem Arbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert
gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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