Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 50 Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

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 § 50 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 50 Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs      

Der Arbeiter darf während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben. Übt er eine solche Tätigkeit aus, verliert er den Anspruch auf Urlaubslohn für die Tage der Erwerbstätigkeit.


 

 

 

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