Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 61 Schriftform der Kündigung

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 § 61 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 61 Schriftform der Kündigung  

Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Der Kündigungsgrund soll in dem Kündigungsschreiben angegeben werden; § 59 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.   


 

 

 

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