Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 71 Dienstkleidung

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 § 71 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 71 Dienstkleidung  

Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Arbeiters an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während des Dienstes getragen werden müssen. 


 

 

 

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