Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Reha. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


A - B - C rund um die Beihilfe: Dauernde Pflegebedürftigkeit (Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit)

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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>>>zur Übersicht vom A - B - C rund um die Beihilfe

Die Beihilferegelungen des Bundes und der Länder bestimmen die Details zur Beihilfeberechtigung von Beamtinnen und Beamten. Für den Bund ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) maßgebend. Wir geben Ihnen mit unserem A - B - C der Beihilfe einen Überblick über das gesamte Themengebiet rund um die Beihilfe. Dabei orientieren wir uns an den Bundesvorschriften, denn diese Regelungen gelten sinngemäß auch in den meisten Ländern.

Klar, es gibt Abweichungen in den Ländern an einzelnen oder mehreren Bundesregelungen. Wichtige Abweichungen fassen wir im bekannten Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern zusammen, den der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst / Beamtenbereich einmal jährlich neu aufgelegt. Der ÖD- und Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann ist Autor und Herausgeber und informiert den öffentlichen Dienst seit fast 30 Jahren.

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A - B - C rund um die Beihilfe: Leistungen der Beihilfe bei pflegebedürftigen Personen

Die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken einschließlich Zubehör ergibt sich aus Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV) bzw. der jeweiligen Beihilfelverordnung des zuständigen Landes.

Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind, gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge, beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind.

 


Leistungen der Beihilfe für pflegebedürftige Personen

Die Beihilfe vollzieht die Leistungen für pflegebedürftige Personen aus der Pflegeversicherung vollumfänglich nach.

Zusammen mit der jeweils anteiligen Leistung der Beihilfe und der Pflegeversicherung wird der Anspruch zu 100 Prozent erfüllt.

Bei der häuslichen Pflege werden pflegebedürftige Personen durch Angehörige, Bekannte, durch ambulante Pflegedienste oder anerkannte Einzelpflegekräfte zu Hause gepflegt. Die folgenden monatlichen Regelleistungen setzen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) erst ab Pflegegrad 2 ein.

Pflegesachleistung

Werden pflegebedürftige Personen durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine selbständige Einzelpflegefachkraft gepflegt, wird dies – abhängig vom Pflegegrad – als Pflegesachleistung bis zu bestimmten Höchstbeträgen durch die Pflegeversicherung und die Beihilfe finanziert.

Pflegesachleistungen sind in Höhe der in § 36 SGB XI genannten Sätze beihilfefähig:

Pflegegrad monatlicher Leistungsanspruch
2.....796,00 Euro
3...1.497,00 Euro
4.. 1.859,00 Euro
5.. 2.299,00 Euro

Pauschalbeihilfe zum Pflegegeld

Anstelle der Pflegesachleistung haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf ein Pflegegeld, wenn sie die Pflege selbst z.B. durch Angehörige organisieren. Die Beihilfe leistet das Pflegegeld als Pauschalbeihilfe.

Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für die tatsächlichen Anspruchstage im Pflegemonat gewährt.

Die Pauschalbeihilfe wird in folgender Höhe zum jeweiligen Bemessungssatz geleistet (analog dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI):

Pflegegrad monatlicher Leistungsanspruch

2... 347,00 Euro
3... 599,00 Euro
4... 800,00 Euro
5... 990,00 Euro

Zeiten einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Reha-Maßnahme oder der vollstationären Pflege unterbrechen die häusliche Dauerpflege. Für diese Zeiten wird die Pauschalbeihilfe anteilig nicht gezahlt.

Kombinationsleistung

Wenn pflegebedürftige Personen die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch nehmen, können sie daneben noch anteiliges Pflegegeld erhalten, sofern noch eine andere Person Pflegeleistungen erbringt.

Der Anteil des Pflegegeldes berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem davon tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.

Weitere Informationen zur Beihilfe bei häuslicher Pflege finden Sie in diesem Beihilfe A-B-C.


Angebote zur Unterstützung im Alltag – Umwandlungsanspruch

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Personen, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131,00 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern wird zweckgebunden gegen Kostennachweis gewährt. Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Kosten bei der Inanspruchnahme folgender Leistungen verwendet werden:

Leistungen der Tages- und Nachtpflege

Leistungen der Kurzzeitpflege
Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI

Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI

Zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen bei Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege zählen auch die von pflegebedürftigen Personen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege entstehen, zählen auch zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag – Umwandlungsanspruch

Angebote zur Unterstützung im Alltag (Umwandlungsanspruch) sollen Pflegepersonen entlasten und helfen pflegebedürftigen Personen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:

Betreuungsangebote für pflegbedürftige Personen in Gruppen oder im häuslichen Bereich,
Angebote zur Entlastung von Pflegenden mit gezielter Entlastung und beratender Unterstützung sowie
Angebote zur Entlastung im Alltag bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen oder insbesondere bei der Haushaltsführung.

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Länder.

Pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 können für die Finanzierung dieser Angebote je Kalendermonat bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für den jeweiligen Pflegegrad einsetzen (Umwandlung).


Leistungen bei vollstationärer Pflege

Leistungszuschlag

Zusätzliche Beihilfe als einkommensabhängige Mehrleistung
Die vollstationäre Pflege muss in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung erfolgen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, mit denen die Pflegeversicherungen Versorgungsverträge geschlossen haben.

Pauschalleistung

Die Pflegeversicherungen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der Betreuung im Kalendermonat in pauschalierter Form.

Für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 sind die pflegebedingten Aufwendungen der vollstationären Pflege im Rahmen der Pauschalleistung je Kalendermonat in folgender Höhe beihilfefähig.

Pflegegrad monatlicher Leistungsanspruch

2...... 805,00 Euro
3... 1.319,00 Euro
4... 1.855,00 Euro
5... 2.096,00 Euro

Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung wird zu den pflegebedingten Aufwendungen eine Beihilfe zum persönlichen Beihilfebemessungssatz gewährt. Für Personen, die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind und daher Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Beihilfebemessungssatz bezüglich der pflegebedingten Aufwendungen 50 Prozenz.

Diese Regelung gilt nur für Personen, die einen originären (eigenen) Anspruch auf Beihilfe in Krankheits- und Pflegefällen nach § 2 BBhV haben, nicht aber für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder Kinder), die selbst Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen. In diesem Fall leistet die soziale Pflegeversicherung den Pauschalbetrag in voller Höhe.

Wählen pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen beihilfefähigen Zuschuss in Höhe von 131,00 Euro monatlich.

Leistungszuschlag

Zur Begrenzung des pflegebedingten Anteils bei vollstationärer Pflege gewährt die Beihilfe ab 01.01.2022 für pflegebedürftige Personen der Pflegerade 2 bis 5 einen Leistungszuschlag zu den Pflegeheimkosten zum jeweiligen Bemessungssatz.

Die Höhe des Leistungszuschlags richtet sich nach der Dauer der vollstationären Pflege und beträgt ab 01.01.024: Im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und in den Folgejahren 75 Prozent.

Der pflegebedingte Eigenteil errechnet sich aus den Pflegekosten der vollstationären Pflege, einschließlich der Ausbildungskosten, abzüglich der Pauschalleistung des jeweiligen Pflegegrades. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nicht bezuschusst, diese sind nur im Rahmen der einkommensabhängigen Mehrleistung beihilfefähig.

Auf den Leistungszuschlag besteht ein Anspruch, dieser muss nicht gesondert beantragt werden. Der Leistungszuschlag wird bei Beantragung von Beihilfe zu den Pflegeheimkosten zusammen mit der Pauschalleistung gewährt.

Zusätzliche Beihilfe als einkommensabhängige Mehrleistung

Die Pflegeversicherungen gewähren zu pflegebedingten Aufwendungen, die über die zuvor beschriebenen Höchstbeträge hinausgehen sowie zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten keine Leistungen. Grundsätzlich sind diese Aufwendungen auch nicht beihilfefähig und müssen von den pflegebedürftigen Personen aus eigenen Mitteln bestritten werden.

Um zu vermeiden, dass beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, kann im Rahmen einer Härtefallregelung auf besonderen Antrag eine weitergehende Beihilfe als einkommensabhängige Mehrleistung zu den Kosten der vollstationären Pflege gewährt werden.

Die einkommensabhängige Mehrleistung wird auch für berücksichtigungsfähige Angehörige gewährt, die Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung sind.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege in einer hierfür zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an eine stationäre Behandlung der pflegebedürftigen Person oder in sonstigen Krisensituationen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich oder aber ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt.

Pflegebedingte Aufwendungen der Kurzzeitpflege von pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 sind im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbetrages von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie ggf. Fahrkosten werden nicht im Rahmen des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege erstattet. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro verwendet werden.

Personen mit Pflegegrad 1 können für die Kurzzeitpflege den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro einsetzen.

Während einer Kurzzeitpflege wird für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt.

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, besteht ein Anspruch auf Ersatzpflege (Verhinderungspflege) für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr.

Aufwendungen für die Verhinderungspflege von pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 sind im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbetrages von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.

Wird die Verhinderungspflege durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, sind die Aufwendungen auf die Höhe des zweifachen des jeweiligen Pflegegrades festgelegten Pflegegeldbetrages beschränkt.

Während einer Verhinderungspflege wird für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt.

Zur Beantragung von Beihilfe bei Verhinderungspflege verwenden Sie zum Antrag bei dauernder Pflegebedürftigkeit bitte immer zusätzlich die Anlage Verhinderungspflege.

 

Gemeinsamer Jahresbetrag

Der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3.539 Euro ist ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag, der durch die pflegebedürftigen Personen nach ihren Bedürfnissen flexibel sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden kann.

Die bisherigen einzelnen Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege wurden zum 01.07.2025 in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für beide Leistungen zusammengeführt. Die vormals geltenden gegenseitigen Übertragungsregelungen sind damit weggefallen.

Bereits bis zum 30.06.2025 nach den vorherigen Leistungsansprüchen verbrauchte Beträge werden auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.


Tagespflege und Nachtpflege

Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Die Aufwendungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind gemäß § 38d BBhV bis zu den nachfolgend aufgeführten, monatlichen Höchstbeträgen beihilfefähig:

Pflegegrad monatlicher Leistungsanspruch

2..... 721,00 Euro
3... 1.357,00 Euro
4... 1.685,00 Euro
5... 2.085,00 Euro

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Personen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Gesonderte Fahrtkosten können nur im Rahmen der zuvor angegebenen Höchstbeträge erstattet werden.

Im Rahmen der Leistungsbeträge der teilstationären Pflege sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nicht beihilfefähig. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von monatlich 131,00 Euro verwendet werden.


Pflegehilfsmittel und Umbaumaßnahmen

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zum Ermöglichen einer selbständigen Lebensführung (z.B. Rollator oder Pflegebett).

Die Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Eine ärztliche Verordnung ist für Pflegehilfsmittel in Pflegefällen nicht erforderlich.

Für die Erstattung durch die Beihilfe ist neben dem Rechnungsbeleg immer die konkrete Leistungsabrechnung bzw. ein Kostenerstattungsvermerk der Pflegeversicherung mit einem Antrag vorzulegen.

Pflegeverbrauchshilfsmittel

Aufwendungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind bis zu einem Betrag von 42 Euro monatlich beihilfefähig, wenn die Pflegeversicherung den Bedarf anerkannt hat.

Sofern Kosten für Verbrauchshilfsmittel über diesen Höchstbetrag hinausgehen, können diese nach ärztlicher Verordnung als krankheitsbedingte Aufwendungen (z.B. Inkontinenzartikel) berücksichtigt werden.

Bei Aufwendungen im Rahmen der Pauschale für Pflegeverbrauchshilfsmittel fallen keine Eigenbehalte an. Werden Verbrauchshilfsmittel als krankheitsbedingte Aufwendungen erstattet, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um Eigenbehalte in Höhe von 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf.

Hat die Pflegeversicherung den monatlichen Bedarf für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel pauschal ohne Vorlage von Rechnungen anerkannt, kann die Beihilfestelle entsprechend Beihilfe ohne Kostennachweis im Rahmen der Pauschale gewähren. Werden jedoch Aufwendungen über die Pauschale von 42 Euro hinaus geltend gemacht, so ist dennoch ein Einzelnachweis des monatlichen Bedarfs notwendig.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Bei häuslicher Pflege kann es erforderlich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange der pflegebedürftigen Person individuell anzupassen.
Dies kann z.B. der ebenerdige Umbau der Dusche oder der Einbau eines Treppenlifters sein.

Zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes können die Pflegeversicherung und die Beihilfe finanzielle Zuschüsse bis zu einem Betrag von maximal 4.180,00 Euro je Maßnahme gewähren.

Umbaumaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn für die jeweilige Maßnahme ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Daher ist für die Gewährung einer Beihilfe neben der Rechnung immer auch die Vorlage der Leistungsabrechnung bzw. des Kostenerstattungsvermerks der Pflegeversicherung erforderlich..


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