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Personalrat - Informationen und Gesetze zur Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst

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 Aktuelles für Beamtinnen & Beamte sowie den öffentlichen Sektor

 

ACHTUNG Hohe Nachzahlung für alle Beamtinnen & Beamten des Bundes wegen unzureichender amtsangemessener Alimentation. Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte beiim Bund (gilt auch für Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten eine Nachzahlung von mind. 3.000 bis 13.000 Euro erhalten. >>>zur (Vor)Bestellung 

Referentenentwurf des Bundesinnenminsiteriums (BMI) liegt vor

Bunderegierung muss noch Gesetzentwurf beschließen (Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026. Daneben wird durch das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) die Sicherstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation geregtl. 

Mit dem Referententwurf (Stand 14.04.2026) werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 6. April 2025 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes an die Entwick-lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst (zeit- und systemgerechte Übertragung des jüngst erzielten Tarifabschlusses). Zugleich werden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17u. a.) und 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) umgesetzt und die Besoldung des Bundes entsprechend neu justiert (Artikel 2 des Gesetzentwurfs).

Amtsangemessene Alimenatation wird wieder verfassungskonform 

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. September 2025 (siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68080) seine Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 GG wesentlich verändert. Danach bestimmt sich die Einhaltung des aus dem Alimentationsprinzip folgenden Gebots der Mindestbesoldung in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, welche auf das Niveau der Grundsicherung Bezug genommen hatte, nunmehr nach dem Median-Äquivalenzeinkommen (siehe https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen-sozdem.html ).

Die Besoldung muss mindestens so bemessen sein, dass sie die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht. Im Hinblick auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat (Fortschreibungsprüfung), verändert das BVerfG insbesondere die methodischen Vorgaben für die Parameter der ersten Prüfungsstufe. Bei dem hierbei vorzunehmenden Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) bildet für die Erstellung der Indizes nunmehr das Jahr 1996 als festes Basisjahr den Ausgangspunkt. Im Übrigen ist die Besoldungsentwicklung anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem vorgenannten Basisjahr abgebildet wird.

Im Ergebnis sollen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und strukturellen Neujustierung des Besoldungsgefüges die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe R 2 gestrichen sowie – auf der Grundlage beider linearer Steigerungen des Tarifergebnisses – der pauschal gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 vollständig in die Grundgehaltstabellen überführt, diese im Wege einer Neujustierung der horizontalen wie vertikalen Abstände neu strukturiert und bestehende Unwuchten bereinigt werden (Tabellenreform).

Darüber hinaus wird die Regelung zur Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen und Zuführung dieser Minderungsbeträge an die Versorgungsrücklage zukünftig unbefristet fortgeführt. Damit wird weiterhin ein wichtiger Beitrag zur künftigen Haushaltsentlastung bei der Beamtenversorgung im Bund geleistet. 

>>>Broschüre "Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern" kann nun (vor)bestellt werden  

 

Aktuelles: Tarifrunde der Länder (TV-L) ohne das Land Hessen: Tarifergebnis vom 14.02.2026

Einkommensrunde öffentlicher Dienst der Länder (außer Hessen) hat ein Ergebnis

Die Tarifrunde öffentlicher Dienst der Länder hat am 14.02.2026 ein Ergebnis ergeben. Demnach sollen die Beschäftigten 5,8 Prozent mehr Geld - mindestens aber 100 Euro – erhalten. verdi-Chef Werneke: „Mit der Tariflohnentwicklung bei Bund und Kommunen Schritt gehalten, endlich Ost-West-Angleichung durchgesetzt“. Die Vereinte Dienstleistungs-gewerkschaft (ver.di) hat sich mit den Arbeitgebern auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder geeinigt. Die Vereinbarung umfasst eine Gehaltserhöhung von insgesamt 5,8 Prozent bei einer Laufzeit von 27 Monaten in drei Erhöhungsschritten. Nachwuchskräfte bekommen insgesamt 150 Euro mehr. Zudem werden die Arbeitsbedingungen im Osten den West-Regelungen angeglichen: Dies gilt für die Verbesserung des Kündigungs-schutzes sowie für die Absenkung der Arbeitszeit an den drei ostdeutschen Unikliniken in Rostock, Greifswald und Jena. Der Tarifvertrag läuft bis zum 31. Januar 2028.

Tarifeinigung umgehend und flächendeckend auf die Beamtinnen und Beamten übertragen

Von den Verhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind etwa 3,5 Millionen Beschäftigte betroffen: Direkt ca. 1,1 Millionen Tarifbeschäftigte der Bundesländer (außer Hessen), indirekt ca. 1,4 Millionen Beamtinnen und Beamte der entsprechenden Länder und Kommunen sowie rund eine Million Versorgungsempfängerinnen und Versor-gungsempfänger.

>>>zum Tarifergebnis im Einzelnen

 

Aktuelles aus der Rechtsprechung vom 19.11.2025

Aktuelles für Beamtinnen und Beamte:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020. Das Berliner Gesetz ist laut Karlsruhe weit überwiegend verfassungswidrig. >>>mehr Informationen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)


 Hier die Übersicht zu Struktur und Inhalten von der-oeffentliche-sektor.de

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