Bayerische Inklusionsrichtlinien (BayInklR): Ziffer .8 Berufsförderung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155 SGB IX)

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Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR): Ziffer 8 Berufsförderung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155 SGB IX)

 

8. Berufsförderung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155 SGB IX)

8.1 Übernahme in das Beamtenverhältnis
8.2 Vorzeitige Beförderung
8.3 Umwandlung einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung

 

8. Berufsförderung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155 SGB IX)

8.1  Übernahme in das Beamtenverhältnis
1Sind schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, können sie nach Maßgabe des Art. 23 BayBG in das Beamtenverhältnis übernommen werden. 2Die Übernahme dieser schwerbehinderten Beschäftigten ist bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene im Rahmen der verfügbaren Stellen nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten auf ihren Antrag ohne Prüfung möglich. 3In diesen Fällen ist ein Wechsel in der Beschäftigung zur Unterbringung auf einem Beamtendienstposten nicht zu fordern, wenn Beschäftigte wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die mit dem Dienstposten verbundenen Dienstgeschäfte wahrzunehmen.

8.2 Vorzeitige Beförderung
Bei Wehrdienstbeschädigten, bei Schwerkriegsbeschädigten sowie bei den in § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX genannten Personen, die als Beamtinnen oder Beamte wegen ihrer Behinderung vor Ablauf der regulären Dienstzeit ausscheiden müssen, ohne noch die nächstmögliche Beförderungsstelle zu erreichen, ist zu prüfen, ob im Rahmen vorhandener Planstellen und bei Vorliegen der gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen eine vorzeitige Beförderung angezeigt ist.

8.3 Umwandlung einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung
Um eine Vollzeitbeschäftigung zu erreichen, ist bei teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Sinne des § 155 SGB IX zu prüfen, ob ihnen – je nach Lage des Einzelfalls – ein geeigneter Arbeitsplatz übertragen oder für sie durch die Zusammenfassung mehrerer Aufgaben ein geeigneter Arbeitsplatz geschaffen werden kann.


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Red 20231111

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