Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
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Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 46 Beihilfen und Unterstützungen

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Zur Übersicht des MTArb

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 § 46 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 46 Beihilfen und Unterstützungen    

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht beihilfefähig. Nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.


 

 

 

Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.

 



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