Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 67 Auszahlung des Übergangsgeldes

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 § 67 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 67 Auszahlung des Übergangsgeldes  

(1) Das Übergangsgeld wird in monatlichen Teilbeträgen am Zahltag (§ 31 Abs. 2) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Je vier Wochenbeträge werden zu einem monatlichen Teilbetrag zusammengefasst. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Arbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 66 Abs. 5 er erhält. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere Beschäftigung angetreten hat.
(2) Beim Tode des Arbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder an die Kinder, für die dem Arbeiter Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 29 Abschn. B BAT gilt entsprechend.
 


 

 

 

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