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(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Körperschaften sowie die Gerichte, die Hochschulen, die Materialprüfungsanstalten und die Schulen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle können auf Antrag der Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten oder von Amts wegen vom Leiter der Hauptdienststelle unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und der Belange der Beschäftigten zu selbständigen Dienststellen erklärt oder zu solchen zusammengefasst werden. Der Personalrat ist vor der Entscheidung anzuhören. Für die Aufhebung der Verselbständigung gilt Satz 1 entsprechend. Vor der Aufhebung sind der Personalrat der Dienststelle nach Satz 1, der Personalrat der Hauptdienststelle und der Gesamtpersonalrat anzuhören. Die Verselbständigung und ihre Aufhebung sind jeweils ab der folgenden Wahl wirksam.
(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefaßt werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt. Für die Aufhebung gilt Satz 1 entsprechend. Die Zusammenfassung oder Aufhebung ist ab der folgenden Wahl (§ 19) wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. Bei den Landratsämtern ist ein besonderer Personalrat der Beschäftigten des Landes für die Beteiligung in Angelegenheiten zu bilden, in denen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Im übrigen gilt das Landratsamt als einheitliche Dienststelle.
mehr zu: Landespersonalvertretungs-gesetz Baden-Württemberg
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