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Antragsrechte des Personalrats im öffentlichen Dienst

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Mit gesetzlichen Antragsrechten wird dem Personalrat die Möglichkeit eingeräumt, von sich aus aktiv und gestaltend tätig zu werden. Er ist nicht darauf beschränkt, nur auf beabsichtigte Maßnahmen (Vorlagen) der Dienststelle zu reagieren, sondern kann selbst agieren.

Orientiert an der Qualität der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte gibt es – je nach Personalvertretungsgesetz – folgende Antragsrechte:

- allgemeines Antragsrecht
- Antragsrecht in Mitwirkungsangelegenheiten
- Antragsrecht in Mitbestimmungsangelegenheiten.

Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit möglicher Personalratsinitiativen unterscheiden sich diese Antragsrechte erheblich. Allgemeine Anträge können sich zwar auf den gesamten Bereich der dienststellenbezogenen Belange der Beschäftigten beziehen und sind nicht auf Angelegenheiten reduziert, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen. Sie durchzusetzen, ist jedoch schwer, weil letztlich der Dienststellenleiter entscheidet. Beim Initiativrecht in Mitwirkungsangelegenheiten entscheidet nach Durchführung des Stufenverfahrens die oberste Dienstbehörde. Dies führt manchmal zum Erfolg. Bei Initiativen in Mitbestimmungsangelegenheiten ist die Stellung des Personalrates durch die vorgesehene Überleitung einer abgelehnten Personalratsinitiative in das förmliche Mitbestimmungsverfahren (Stufenverfahren und Einigungsstellenverfahren) besonders stark.

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