Mitbestimmungsrechte des Personalrats im öffentlichen Dienst
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Das stärkste Recht des Personalrats ist die Mitbestimmung, die in den §§ 75 bis 77 BPersVG geregelt ist. Das BPersVG unterscheidet zwischen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten für Arbeiter/innen und Angestellte (§ 75 BPersVG) sowie für Beamtinnen und Beamte (§ 76 BPersVG).
Einigungsstelle
Verweigert der Personalrat zu mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen seine Zustimmung und kann auch im weiteren Verfahren keine Einigung erzielt werden, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Sie besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Personalvertretung sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Die Zusammensetzung der Arbeitnehmervertretung muss das Gruppenprinzip widerspiegeln. Die Einigungsstelle fasst ihren Beschluss mit Stimmenmehrheit (§ 71 Abs. 3 BPersVG). Dieser Beschluss ist für die Beteiligten grundsätzlich bindend.
Eingeschränkte Mitbestimmung bei Beamtinnen und Beamten
Bei vielen Maßnahmen, die Beamtinnen und Beamte betreffen, ist die Mitbestimmung des Personalrats eingeschränkt. Nach § 69 Abs. 4, S. 3 und 4 BPersVG beschließt die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die Dienstbehörde. An diese Empfehlung ist die Dienstbehörde jedoch nicht gebunden. Dieses Verfahren gilt auch für Maßnahmen, die vom Personalrat beantragt werden.
Die Regelung beruht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Gewerkschaften und zahlreiche Rechtsexperten haben sich mit der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts kritisch befasst: Eine grundrechtlich akzeptable Lösung sei damit nicht geschaffen worden.
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