Verschwiegenheitspflicht des Personalrats
.
|
Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon für 250 Euro können Sie einen Text mit 150 Zeichen für drei Monate buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet wird. Interesse?
Einfach dieses Formular ausfüllen oder eine Mail schreiben an info@dbw-online.de |
Für alle Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Zusammenhang mit der Personalvertretung wahrnehmen oder wahrgenommen haben, normiert § 10 BPersVG eine Verschwiegenheitspflicht. Sie gilt nicht nur für die Mitglieder der Personalvertretungen, sondern auch für Ersatzmitglieder, Sachverständige, Mitglieder von Einigungsstellen, Gewerkschaftsvertreter/innen usw. Die Verschwiegenheitspflicht wirkt über die jeweils ausgeübte Funktion hinaus auch nach deren Beendigung. Sie gilt umfassend für alle Tatsachen und Angelegenheiten, über die im Zusammenhang mit der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt wurde, und sie gilt grundsätzlich gegenüber jedermann.
.
|
Ratgeber für Personalräte und Mitglieder von Personalvertretungen |
|
Mit dem RatgeberService des DBW sind Personalräte in Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes gut und aktuell informiert. Die Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst", "Die Beamtenversorgung", "Die Beihilfe", "Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD)" und "BerufsStart im öffentlichen Dienst" sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte verständlich. Beispiele aus der Praxis und Muster-Checklisten verleihen den ratgebern einen hohen Gebrauchswert.
Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier online bestellt werden >>>weiter |