Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 48 Bildung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 48 Bildung

(1) Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, Das gleiche gilt für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Der Gesamtpersonalrat besteht
für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aus 25 Mitgliedern,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus 15 Mitgliedern.

(3) Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 5, §§ 14 bis 17 und 19 bis 21 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Gesamtwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle wird die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 und §§ 17 und 19 ausgeübt.

a) für den für das Land und die Stadtgemeinde Bremen zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den leitenden Beamten des Senators für Finanzen,

b) für den für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den Oberbürgermeister.

(4) Werden die Personalräte bei den einzelnen Dienststellen und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen im Auftrage des Wahlvorstandes für den Gesamtpersonalrat durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Gesamtpersonalrates.

(5) In dem Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter.

(6) In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn von der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird. Die Mitgliederzahl richtet sich nach § 12 Abs. 3. Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 14 bis 16 und §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß der Dienststellenleiter den Wahlvorstand bestellt. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen sind.


mehr zu: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024