Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 54 Allgemeine Aufgaben des Personalrats

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 54 Allgemeine Aufgaben des Personalrats

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Abhilfe hinzuwirken, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern.

(2) Werden gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist dem Personalrat davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen.

(3) Dem Personalrat sind auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen; hierzu gehören alle Bewerbungsunterlagen. Bei der Vorstellung von Bewerbern ist ein Vertreter des Personalrats hinzuzuziehen. Der Personalrat kann Bewerber anhören. Personalakten dürfen ihm nur mit Zustimmung des Bediensteten vorgelegt werden.

(4) Zu Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle kann der für diesen Bereich zuständige Personalrat ein Mitglied entsenden, das bei der abschließenden Entscheidung beratend mitwirkt. Soweit es sich um Prüfungen handelt, die über den allgemeinen Rahmen der Dienststelle hinausgehen, ist die Zuständigkeit des
Gesamtpersonalrats gegeben.


mehr zu: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024